Im konkreten Fall ging es um einen Spanier, der bei direkter Eingabe seines Namens bei Google mit einer Immobilienpfändung in Verbindung gebracht wurde. Dies bewertete das Gericht als Rufschädigung. Allerdings bezieht sich das Urteil ausschließlich auf die konkrete Namensuche. Die Besonderheit bei diesem Urteil ist die klare Distanzierung des EuGH zu einem Gutachten des Generalanwaltes Niilo Jääskinen, welches dieses Recht auf Vergessen gerade nicht einräumt. Laut Gutachten ist keine entsprechende Grundlage in der EU Datenschutzrichtlinie verankert. Offensichtlich genauso überrascht wie der Generalanwalt selbst, ist Google. Von dem Suchmaschinenbetreiber war keine Stellungnahme zu bekommen. Lediglich die Verwunderung über die Distanz zum besagten Gutachten wurde über die Medien zum Ausdruck gebracht. Theoretisch kann jeder Betroffene eine Anfrage direkt an den Suchmaschinenbetreiber stellen. Voraussetzung ist eine Niederlassung des Betreibers in einem Staat der EU. Wie diese Anfrage allerdings aussieht und wie das Urteil in der Praxis umgesetzt wird, ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht bekannt.
(Tarifecheck MA)
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