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Donnerstag, 1. Mai 2014

Handelsgericht Wien: Amazon AGB in zehn Punkten rechtswidrig

Amazon bekommt Probleme bei der Anwendung der AGB gegenüber Kunden mit Wohnsitz in Österreich. Das Handelsgericht Wien (Az.39Cg 88/12b) gab Verbraucherschützern recht, die gegen die AGB geklagt hatten.

Problematisch sind zehn Abschnitte der Amazon AGB. Geklagt hatte der Verein für Konsumenteninformation (VKI). Das Gericht sah es als erwiesen an, dass österreichische Schutzbestimmungen durch Amazon unterwandert wurden. Amazon EU mit Sitz in Luxemburg hatte in den AGB darauf hingewiesen, es gelte "luxemburgisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts". Dieser Passus war sowohl bei amazon.de, als auch bei amazon.at zu lesen. Zwar ist der Verweis auf ein anderes Rechtssystems auch in Österreich gültig, die Vereinbarung muss aber natürlich immer auch mit österreichischem Recht verglichen werden. Bei diesem Vergleich gilt für den Verbraucher dann die günstigere Version. Auf diese Wahlmöglichkeit wird jedoch nicht hingewiesen. Ein weiterer Verstoß wurde gegen das österreichische Konsumentenschutzgesetz (KSchG) festgestellt. Dabei geht es um die Weitergabe von Daten. Die Klausel bei Amazon besagt eine Weitergabe der Daten in "sonstigen berechtigten Fällen". Diese Klausel sei unkonkret. Bei einem weiterem Streitpunkt ging es um den Vorrang spezifischer Bestimmungen gegenüber den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. "Falls Sie aktuell oder in Zukunft von Amazon.de angebotene Dienstleistungen und Services nutzen (...) gelten zusätzlich zu diesen Allgmeinen Geschäftsbedingungen diejenigen Richtlinien und Geschäfts- und Nutzungsbedingungen, die für den jeweiligen Service Anwendung finden". Dieses Passus wurde vom Gericht kassiert. Dies Mitteilung sei zu unverständlich. Ein Vergleich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit den speziellen Bestimmungen sei dem Kunden ausserdem nicht zumutbar. Neben anderen Inhalten des Urteils, konnte sich Amazon wenigstens in einem Punkt durchsetzen. Inhalt ist die Gebühr in Höhe von 1,50 Euro für einen Kauf auf Rechnung. Das Gericht differenzierte hier zwischen einer verbotenen Zusatzgebühr für Zahlungen per Überweisung und der hier vorliegenden Gebühr für den Vertrag.

Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig.

(Tarifecheck MA)



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