Verbraucherverbände verbünden sich gegen iTunes
Im Rechtsstreit zwischen europäischen Verbraucherschützern und Apples iTunes haben sich die Verbraucherverbände Deutschlands, Finnlands, Frankreichs und Norwegens auf ein gemeinsames Vorgehen geeinigt. Die Verbraucherorganisationen kämpfen für verbraucherfreundlichere Nutzerbedingungen bei digitalen Inhalten. Die Hauptforderung der Verbraucherschützer an iTunes ist die uneingeschränkte Interoperabilität von legal erworbenen Musikdownloads, die derzeit durch DRM-Systeme verhindert wird. "Verbraucher haben ein Recht, online gekaufte Musik auf Abspielgeräten ihrer Wahl spielen zu können", heißt es in der gemeinsamen Erklärung.
Im 2006 ins Rollen gebrachten Rechtsstreit verhandelt iTunes bereits mit den Verbraucherorganisationen, allerdings auf bilateraler Ebene. Laut dem Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) http://www.vzbv.de begrüße auch iTunes eine Bündelung der Verhandlungen. Das gemeinsame Vorgehen werde die Verhandlungsposition der Verbraucherverbände stärken und iTunes Rückhalt geben, bessere Konditionen mit den Musiklabels aushandeln zu können, ist der norwegische Verbraucherombudsmann Bjorn Erik Thon überzeugt. "Für uns ist aber nicht klar wie viel Verhandlungsspielraum iTunes gegenüber der Musikindustrie hat", unterstreicht Carel Mohn, Sprecher des vzbv, im pressetext-Gespräch.
Der vzbv hat iTunes im vergangenen Sommer abgemahnt. "Wir haben keine Klage eingereicht, weil die Gespräche mit Apple konstruktiv waren", so Mohn weiter. Neben der Interoperabilität fordern die Verbraucherschützer bessere Vertragskonditionen und verbraucherfreundliche Haftungsregeln. So behält sich iTunes etwa das Recht vor, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) einseitig, ohne Zustimmung des Verbrauchers zu ändern. Der Haftung für schuldhaft verursachte Schäden, die etwa durch die DRM-Systeme am Rechner des Verbrauchers entstehen könnten, entzieht sich iTunes ebenfalls. Bei rechtlichen Auseinandersetzungen zwischen Verbrauchern und iTunes, soll nach den Verbraucherschützern ausschließlich das Recht des Landes angewandt werden, in dem der Verbraucher lebt. Derzeit kann auch das Recht eines anderen Landes angewandt werden, wie etwa das US-Recht.
(Quelle: pte
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