an den Hotlines heist es inzwischen immer,das Gespräch wird aus Gründen der Qualitätsmessung aufgezeichnet,wenn sie das nicht wollen drücken sie die 1,andere Anbieter,zeichnen das Gespräch gleich auf,und lassen dem Kunden keine Wahl,ob er das will oder nicht!
wie ist die Rechtslage bei uns dabei?
und die allerbeste Frage,werden diese Gesoräche tasächlich von echten Menschen "ausgewertet",oder macht das der Computer?
mitschneiden von Telefongesprächen in Ö erlaubt?
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Re: mitschneiden von Telefongesprächen in Ö erlaubt?
Mr.Dailer hat geschrieben:an den Hotlines heist es inzwischen immer,das Gespräch wird aus Gründen der Qualitätsmessung aufgezeichnet,wenn sie das nicht wollen drücken sie die 1,andere Anbieter,zeichnen das Gespräch gleich auf,und lassen dem Kunden keine Wahl,ob er das will oder nicht!
wie ist die Rechtslage bei uns dabei?
und die allerbeste Frage,werden diese Gesoräche tasächlich von echten Menschen "ausgewertet",oder macht das der Computer?
Prinzipiell ist eine Aufzeichnung von Telefongesprächen straf-, zivil- und urheberrechtlich zulässig, wenn diese bloß für legitime firmeninterne Zwecke und zur Erfüllung der Dienstleistung (z.B. Bearbeitung und Dokumentation von Kundenwünschen bei Bestellhotlines, Telefonbanking, ...) erfolgt und die Daten nicht an Dritte weitergegeben werden.
(Die Verwertung in einem allfälligen Gerichtsprozeß als Beweismittel ist jedoch zulässig.)
Für bloß allgemeine Zwecke wie z.B. Qualitätssicherungsmaßnahmen oder Schulungszwecke ist hingegen die (vorige) Zustimmung des Kunden erforderlich, da hier das Interesse des Aufzeichnenden nicht überwiegt.
Hier muß dem Kunden (zumindest rechtstheoretisch) die Möglichkeit gegeben werden, einer Auszeichnung zu widersprechen.
Ausgewertet werden Gespräche im Bedarfsfall sinnvollerweise wohl von "echten" Menschen; bloß bei einer unspezifischen Nutzung z.B. für Schulungszwecke könnte eine Auswahl durch den Computer erfolgen.
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Vorgelegte Beweismittel unterliegen prinzipiell der freien Beweiswürdigung des Gerichts.Mr.Dailer hat geschrieben:Wundert mich heist ja auch zb das Filmaufnahmen vor Gericht nicht anerkannt werden?
Anerkannt werden diese üblicherweise, wenn sie nicht auf eine offensichtlich illegale Weise zustandegekommen sind.
So sind Aufnahmen eines Privatdetektivs oder das ungezieltes Mitfilmen einer Autofahrt bei einem Unfall als Beweismittel sehr wohl zulässig.
Da man auf hoher See und vor Gericht bekanntlich in Gottes Hand ist und das Urteil durch die freie Beweiswürdigung (samt evtl. Parteilichkeit) des RIchters fehlerhaft sein kann, steht dir der Instanzenzug als Korrektiv offen.
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