Also, das Argument 05 Nummern kosten mehr, deswegen verlange man mehr hinkt insofern, als dass ja die Mobilfunknummern noch mehr kosten.
Die Frequentierung der 05 Nummern ist nur geringer als die der Mobilfunknummern, das Gros der Leute nimmt den Preis der 05 Nummern einfach hin, einen hohen Preis bei Mobilfunknummern nimmt man hingegen sehr wohl wahr und würde diesen meiden, weil eben die Frequentierung von Mobilfunknummern höher ist.
Was nun die RTR macht, ist in Sinne des Kunden im Ganzen eher kontraproduktiv, eine klare Preisinfo ist ja das Mindeste, den Preis aber bei 40 Cent anzusetzen, spricht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit! Hat man hier die "Deutschen" kopiert, betreffs die 0180 Nummern!?
Der deutsche "Gesetzgeber" hat 0180 Nummern im Mobilfunk mit höchstens 42 Cent reglementiert. Die Nummern kosten den Verbraucher aus dem Festnetz 14 Cent.
Es stehen 14 Cent zu 42 Cent ... ob das verhältnismäßig ist, lasse ich dahingestellt.
Bei 05 Nummern sind laut "Gesetzgeber" in Österreich nun bis zu 40 Cent möglich.
Es stehen im Durchschnitt um die 3 Cent (Festnetz) zu 40 Cent (05 Nummer)
Beide Nummern sind nicht komplett gleich, bekommen hier aber den gleichen Charakter.
Die 05 Nummern sind zwar private Netze, haben aber in der Regel keinen "privaten" Charakter, sondern dienen zur Kontaktaufnahme zu Firmen öffentlichen Interesses.
Schon von daher sollte sich die RTR an die Verhältnismäßigkeit halten.
Bei 0810/0820 Nummern handelt es sich in der Regel um Nummern serviceorientierten Sachverhaltes, hier sind durch den Service höhere Kosten gerechtfertigt, anders bei Nummern privater Netze, diese sind nur zum Zweck geschaffen, um die Erreichbarkeit der Firma unter einer Nummer zu gewährleisten, ganz gleich wo sie (überall) ansässig ist.
0810 Nummern hingegen sind als Servicenummern zu verstehen, damit der Kunde, ganz gleich wo er sich befindet, die Frima immer zum gleichen Tarif erreichen kann.
Die Grenzen mögen ja verschwimmen, nur hier - finde ich - darf nicht lax entschieden werden, hier gehört klar deffiniert.
Der Kunde soll nicht Geld bezahlen müssen, weil die Firma unter einer einzigen (standortunabhängigen) Nummer erreichbar ist, sondern nur, wenn die Firma, aufgrund höherer Kosten einen zusätzlichen Service bekommt.
Und hier wird schon fahrlässig agiert, weil es sich hier um zwei unterchiedliche Zuordnungen der Nummern handelt, das Eine obliegt einer Obergrenze, das Andere nicht, sprich das eine ist eine Mehrwertnummern, das Andere nur eine Nummer privter Netze mit Festnetzcharakter.
Und nun macht die RTR die 05-Nummer durch die Festlegung einer Obergrenze quasi zur Mehrwertnummer, obwohl der Mehrwert bei einer 05 Nummer klar nicht erkennbar ist.
Die RTR kann eine 05 Nummer nur klar zu einer Mehrwertnummer machen und eine Obergrenze festlegen, wenn eben dieser Mehrwert zu erkennen ist, wenn dem nicht so ist, ist dies zu unterlassen, damit ist eine Obergrenze nicht zu setzen, ergo obliegt diese dem Netzbetreiber, wie gehabt.
Die RTR kann nun aber feststellen, ob ein Unternehmen "Wucherpreise" für diesen Dienst verlangt, ob der Preisunterschied zwischen Festnetz und privaten Netzen (die in ihrer Beschaffenheit quasi gleichen) gerechtfertigt ist oder nicht. Die Preise müssen verhältnismäßig sein. Der Preisunterschied darf nicht höher ausfallen als die Kosten, die dem Betreiber auch wirklich und direkt entstehen.
Die RTR macht nun die 05 Nummer zu einer Indifferenz. Vermischt hier Sachverhalte. Bewertet Gleiches ungleich und Ungleiches gleich! Hier hat die RTR meines Wissens fahrlässig entschieden, möglicherweise wird es ja auch bald Änderungen geben ... aber wo kein Kläger, da kein Richter.
Zusätzliche Info zum bereits inkraft getretener Verordnung:
Hier steht es klarer formuliert!
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bgbl ... I_333.html
Verpflichtende Tarifansage, wenn Anrufe zu 05 teurer als ins Festnetz
Für neue Handyverträge, die ab 1. März 2011 abgeschlossen werden, gilt ab 1. März 2011 die fixe Obergrenze von 40 Cent pro Minute für Anrufe zu 05er-Rufnummern. „Die Betreiber müssen allerdings eine Tarifansage schalten, wenn Anrufe zu 05er-Rufnummern mehr als zu Festnetznummern kosten“, erklärt Serentschy die Auflagen und verdeutlicht das anhand eines Beispiels: „Kosten Anrufe zu 05er-Rufnummern und zu Festnetznummern gleich viel oder sind beide in einem Package inkludiert, so ist keine Tarifansage erforderlich, da beide Rufnummernbereiche gleich behandelt werden. Kosten allerdings Anrufe zu 05er-Rufnummern 10 Cent und Anrufe ins Festnetz 2 Cent, oder sind Anrufe ins Festnetz in einem Minutenkontingent enthalten und Anrufe zu 05er-Rufnummern nicht, so ist eine Tarifansage vorgeschrieben.“
Ich finde das Beispiel kann eine Fehlinterpretation auslösen.
Es steht zwar da Beispiel, aber der Leser überliest es vielleicht gerne und glaubt dann möglicherweise, dass wenn 9 Cent für 05 Nummer verrechnet würden, wenn das Festnetz 2 Cent kostet, dass dann keine Ansage kommen müsse, doch das muss es! Ich finde das Beispiel eher irreführend. Ich muss gestehen, dass ich erst mal drüber gelesen habe und dann auch kurz gedacht habe, dass bei 9 Cent eine Ansage nicht stattfinden muss. Nein, der Gesetzestext oben sagt alles klar aus.
Nur so zur Info, für die jenigen denen das Gleiche wie mir passiert ist ...
1.) 05 Nummer gleich teuer oder billiger als Festnetz - keine Ansage!
2.) 05 Nummer teurer als Festnetz - Ansage!
3.) Anrufe ins Festnetz in einem Minutenkontingent enthalten und Anrufe zu 05er-Rufnummern auch - keine Ansage!
4.) Anrufe ins Festnetz in einem Minutenkontingent enthalten und Anrufe zu 05er-Rufnummern nicht - Ansage!
Vorsicht - nach dem Minutenkontigent "all inklusiv" trifft Punkt 1 oder 2 zu!
Also, könnten 05 Nummern im Paket dabei sein, nach dem Paket könnten Sie dann aber 40 Cent kosten - aber dann mit Ansage nach Ablauf des Minutenkontingents!
Gesetzestext:
§ 59a. (1) Für Sprachdienste im Bereich für private Netze darf mit Teilnehmern ein Entgelt von maximal EUR 0,40 pro Minute vereinbart werden.
(2) Bei Anrufen von mobilen Endeinrichtungen zu Rufnummern für private Netze hat jener Kommunikationsdienstebetreiber, der dem Teilnehmer den Anruf in Rechnung stellt, sicherzustellen, dass dem Rufenden unmittelbar vor Herstellen der Verbindung in geeigneter Weise mitgeteilt wird, dass dieser Anruf höher als Anrufe zu geografischen Rufnummern tarifiert wird.
(3) Dem Teilnehmer darf für die Information gemäß Abs. 2 kein Entgelt in Rechnung gestellt werden und er muss die Möglichkeit erhalten, diese Information kostenfrei dauerhaft abzuschalten.
(4) Bei Anrufen zu Rufnummern für private Netze hat die Entgeltinformation gemäß Abs. 2 zu entfallen, sofern diese Anrufe für den Teilnehmer zu jeder Zeit gleich hoch oder kostengünstiger verrechnet werden, als Anrufe zum überwiegenden Anteil der geografischen Rufnummern kosten.
(5) Für Nachrichtendienste im Bereich für private Netze entspricht das maximal zulässige Entgelt dem jeweils niedrigsten Entgelt für eine Nachricht in ein anderes Kommunikationsnetz gemäß jenen Entgeltbestimmungen, die für den Teilnehmer zur Anwendung kommen.
(6) § 59a Abs. 2 bis 4 gilt nur für Verträge, die ab dem 1. März 2011 abgeschlossen oder in Verbindung mit einer Änderung des Tarifmodells verlängert werden.“
9. In § 94 Abs. 9 wird die Wortfolge „Betreiberkennzahl gemäß § 69 TKG 2003“ durch die Wortfolge „Betreiberkennzahl gemäß § 68 TKG 2003“ ersetzt.
10. In § 95 Abs. 10 wird die Wortfolge „gemäß Abs. 8“ durch die
Wortfolge „gemäß Abs. 9“ ersetzt.
11. In § 128 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 5 und 6 angefügt:
"(5) Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses sowie der §§ 24 bis 26, die Überschrift vor § 55, §§ 94 Abs. 9, 95 Abs. 10, 129 Abs. 2 in der Fassung BGBl. II Nr. 333/2010 treten mit 29. Oktober 2010 in Kraft.
(6) § 59a tritt mit 1. März 2011 in Kraft.“