Winterreifen
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Winterreifen
Hallo,
ein Bekannter rief mich soeben hysterisch an, dass er morgen von Bratislava abfliege und ich das Auto abholen und zum Service nach Wien bringen solle.
Vergaß ihn zu fragen, ob er denn Winterreifen habe, befürchte, nein.
Nun die Frage: Wenn man bei Schneelage ohne Winterreifen erwischt wird, muss der Fahrer zahlen oder der Autobesitzer?
Danke.
ein Bekannter rief mich soeben hysterisch an, dass er morgen von Bratislava abfliege und ich das Auto abholen und zum Service nach Wien bringen solle.
Vergaß ihn zu fragen, ob er denn Winterreifen habe, befürchte, nein.
Nun die Frage: Wenn man bei Schneelage ohne Winterreifen erwischt wird, muss der Fahrer zahlen oder der Autobesitzer?
Danke.
Re: Winterreifen
Das ist wie beim Schnellfahren. Der Fahrer ist verantwortlich.Wowo hat geschrieben:Hallo,
ein Bekannter rief mich soeben hysterisch an, dass er morgen von Bratislava abfliege und ich das Auto abholen und zum Service nach Wien bringen solle.
Vergaß ihn zu fragen, ob er denn Winterreifen habe, befürchte, nein.
Nun die Frage: Wenn man bei Schneelage ohne Winterreifen erwischt wird, muss der Fahrer zahlen oder der Autobesitzer?
Danke.
Grüße
Gerhard
Gerhard
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@Enrique76
Die Haftpflicht kann nur unter ganz bestimmten, im Gesetz festgelegten Umständen - und selbst auch da nur bis zu einem gewissen Betrag (zu Schilling-Zeiten müßten es so um die ATS 100.000,-- gewesen sein) regressieren.
Die in den Gesetzen vorgesehenen bzw. ableitbaren Tatbestände für einen Regreß sind im Wesentlichen:
- Fahren unter Alkoholeinfluß,
- Fahrerflucht,
- Fahren ohne erforderliche Fahrerlaubnis (auch, wenn du z.B. deinen Wagen einem Freund/Bekannten/Kollegen borgst, ohne dich vorher davon zu überzeugen, daß dieser die erforderliche Fahrerlaubnis (noch) hat)
sowie
- Nichtzahlung der Versicherungsprämie auch nach erfolgter Mahnung (samt Hinweis auf die Versicherungsfolgen) nach Fälligkeit.
Und dann gibt es noch den wohl einzigen Sonderfall, wo eine Haftpflichtversicherung nicht bezahlt - nämlich dann, wenn jemand in selbstmörderischer Absicht den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat.
D.h. dann leider - was aber kaum einer vorher weiß - , daß der unschuldige Unfallgegner dann auf seinem Schaden voll sitzenbleibt, wenn der Selbstmörder sein Ziel (den Tod) erreicht hat und er selber den Unfall überlebt hat.
Ansonsten kann er nur versuchen, den Schaden vom überlebenden Selbstmörder zivilrechtlich einzuklagen oder von seiner eigenen Kaskoversicherung (falls vorhanden) Schadenersatz zu bekommen.
Das ist so definitv falsch.Die Hapftflicht kann aber eine Regress stellen und den Schaden bei dir einklagen.
Die Haftpflicht kann nur unter ganz bestimmten, im Gesetz festgelegten Umständen - und selbst auch da nur bis zu einem gewissen Betrag (zu Schilling-Zeiten müßten es so um die ATS 100.000,-- gewesen sein) regressieren.
Die in den Gesetzen vorgesehenen bzw. ableitbaren Tatbestände für einen Regreß sind im Wesentlichen:
- Fahren unter Alkoholeinfluß,
- Fahrerflucht,
- Fahren ohne erforderliche Fahrerlaubnis (auch, wenn du z.B. deinen Wagen einem Freund/Bekannten/Kollegen borgst, ohne dich vorher davon zu überzeugen, daß dieser die erforderliche Fahrerlaubnis (noch) hat)
sowie
- Nichtzahlung der Versicherungsprämie auch nach erfolgter Mahnung (samt Hinweis auf die Versicherungsfolgen) nach Fälligkeit.
Und dann gibt es noch den wohl einzigen Sonderfall, wo eine Haftpflichtversicherung nicht bezahlt - nämlich dann, wenn jemand in selbstmörderischer Absicht den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat.
D.h. dann leider - was aber kaum einer vorher weiß - , daß der unschuldige Unfallgegner dann auf seinem Schaden voll sitzenbleibt, wenn der Selbstmörder sein Ziel (den Tod) erreicht hat und er selber den Unfall überlebt hat.
Ansonsten kann er nur versuchen, den Schaden vom überlebenden Selbstmörder zivilrechtlich einzuklagen oder von seiner eigenen Kaskoversicherung (falls vorhanden) Schadenersatz zu bekommen.
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