sind zuviel bezahlte OrfGebühren,imnachhinein Rückforderbar?

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Mr.Dailer
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sind zuviel bezahlte OrfGebühren,imnachhinein Rückforderbar?

Beitrag von Mr.Dailer » 14.07.2010, 08:35

Hallo!
ein Bekannter,stelle mir gestern folgende Frage!
vor gut einem Jahr hat der Verwaltungsgerichtshof erstmalig beschlossen,das der Orf nicht mehr,wie bisher zu alten analog Zeiten davon ausgehen darf,das jeder Bürger im Stande ist den Orf Dauerhaft zu empfangen,darauf hin stellte der Verwaltungsgerichtshof fest,das es einer Zusäzlichen Empfangseinrichtung Smartcard Ci Modul,oder eben eines Dvb T Empfängers bedürfe,und erst dann der orf Gebühren verrechnen darf,just zu diesem Zeitpunkt,kündigte mein Bekannter,den Orf,da er nicht mehr über Antenne Frei Emfpangbar war,er hatte nur einen Fta Receiver ohne Modul konnte,orf nicht mehr sehen!
drauf hin kam,damals der Orf auf die Idee,das man ja trotzdem Gebühren verlangen könnne,da man Orf Europa,ja 3 bis 4 Stunden am Tag frei empfangen kann,trotz damaliger Kündigung,wurde diese nicht anerkannt,und er durfte bis zum heutzigen Tag weiterzahlen!

inzwischen ,soll es eine Weitere Klage,eines Zuschauers beim Verwaltungsgerichtshof gegeben haben,die es dem Orf erneut untersagt,für ein Programm,das man nur Teilweise empfangen kann,und das nicht dem Vollprogramm enspricht die vollen Gebühren zu verlangen!
er fordert nun rückwirkend,die damalige Kündigung zu akzeptieren,und die 300€ zurückzufordern,für ein Programm,das nur 3 bis 4 Stunden am Tag verfügbar war,orf 1,uns 2 nicht enthielt!
bis heute hat er noch kein Geld gesehen,wie schaut das rechtlich aus,um so etwas einzuklagen?
intersannt ist,wie immer das sich der Orf,und vorallem die Gis versucht,ständig mit frei erfundenen Aureden,am Gesetz vorbeizumogeln,und schade ist,das es dann immer zu einer Klage kommen muß,das die Zuschauer recht bekommen,ich bin auf jedenfall mit meinem Latin am Ende,und weis nicht was ich für einen Rat,in einem solchen Fall geben soll?

Wowo
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Beitrag von Wowo » 14.07.2010, 10:57

Ich kann hierzu keine Antwort geben, will aber- wenn erlaubt- auch gleich eine Frage stellen:

Was passiert, wenn man diese Gebühren nicht bezahlt?
Stimmt es, dass sich die Überprüfenden nicht gewaltsam Zugang zur Wohnung verschaffen dürfen?
Kann anders als durch das Begehen der Wohnung der Nachweis erbracht werden, dass man ein TV-Gerät hat?

Danke.

Azby
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Beitrag von Azby » 14.07.2010, 12:39

Wowo hat geschrieben:Was passiert, wenn man diese Gebühren nicht bezahlt?
Das ist eine Verwaltungsübertretung und wird, sofern sie draufkommen, mit einer Geldstrafe durch die Bezirksverwaltungsbehörde bestraft (bis zu 2180€).
Wowo hat geschrieben:Stimmt es, dass sich die Überprüfenden nicht gewaltsam Zugang zur Wohnung verschaffen dürfen?
Die GIS-Mitarbeiter allein keinesfalls.
Wenn die GIS den begründeten Verdacht hat, dass du keine oder unrichtige Angaben gemacht hast, schaltet sie die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ein.
Wowo hat geschrieben: Kann anders als durch das Begehen der Wohnung der Nachweis erbracht werden, dass man ein TV-Gerät hat?
Nachdem gem. § 6 (1) RGG das AVG zur Anwendung kommt, unterliegt die Behörde (bzw. die in 1. Instanz für die behördlichen Aufgaben zuständige GIS) nach §45 AVG der freien Beweiswürdigung und könnte zB Aussagen von Nachbarn etc. als Beweis heranziehen.

ChristianWien
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Beitrag von ChristianWien » 14.07.2010, 17:48

@Mr.Dailer
Inzwischen ,soll es eine Weitere Klage,eines Zuschauers beim Verwaltungsgerichtshof gegeben haben,die es dem Orf erneut untersagt,für ein Programm,das man nur Teilweise empfangen kann,und das nicht dem Vollprogramm enspricht die vollen Gebühren zu verlangen!
Das ist so nur teilweise richtig.
Es wurde anläßlich eines Rechtsstreits vor dem Verwaltungsgerichtshof entschieden, daß die ORF-Gebühren an die tatsächliche Empfangsmöglichkeit der ORF-Kanäle gebunden ist, da der Empfang seit Abschaltung der analogen Sender nur mehr verschlüsselt über Satellit oder über einen separat anzuschaffenden DVB-T Decoder möglich ist.
Diese ist nicht mehr - wie früher - automatisch gegeben.


Allerdings sagt das besagte Urteil nicht aus, daß man ohne Decoderkarte für den Sat-Empfang bzw. DVB-T Empfänger gar keine Gebühren mehr zahlen müsse, sondern es ist bloß möglich, sich vom anteiligen ORF-Fernsehentgelt (dzt. € 15,10 pro Monat) befreien zu lassen.
Die restlichen Gebührenanteile für das Finanzministerium, die Kulturförderung und die Landesabgabe muß man jedoch weiterhin zahlen!

er fordert nun rückwirkend,die damalige Kündigung zu akzeptieren,und die 300€ zurückzufordern,für ein Programm,das nur 3 bis 4 Stunden am Tag verfügbar war,orf 1,uns 2 nicht enthielt!
Rückwirkend kannst du nur dann etwas fordern, wenn du die bisherige Zahlung ausdrücklich unter Vorbehalt geleistet hast und dich dabei auf den laufenden Prozeß bezogen hast bzw. selber rechtlich dagegen vorgegangen bist.

tszr
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Beitrag von tszr » 14.07.2010, 19:59

damals der Orf auf die Idee,das man ja trotzdem Gebühren verlangen könnne,da man Orf Europa,ja 3 bis 4 Stunden am Tag frei empfangen kann,trotz damaliger Kündigung,wurde diese nicht anerkannt,und er durfte bis zum heutzigen Tag weiterzahlen!
nur zur info man zahlt NICHT für den ORF Empfang die GIS gebühr !

sondern Du musst immer bezahlen (lt. gesetzt) wenn du einen apperat zum TV + radio empfang zu hause hast, egal ob TV oder ein anderes empfangsgerät (so viel ich weiß auch der PC mit TV karte) und egal was du empfangen kannst oder schaußt !





Auszug aus dem Rundfunkgebührengesetz:
http://www.rtr.at/de/rf/RGG#z2
Rundfunkempfangseinrichtungen

§ 1. (1) Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen.
(2) Die für Rundfunkempfangseinrichtungen geltenden fernmelderechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.


Gebührenpflicht, Meldepflicht

§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.
(2) Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn
1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde oder
2. für den Standort bereits die Gebühren nach § 3 entrichtet werden.
Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird.
(3) Das Entstehen oder die Beendigung der Gebührenpflicht sowie die Änderung des Standorts (Abs. 2) oder Namens ist vom Rundfunkteilnehmer dem mit der Einbringung der Gebühren betrauten Rechtsträger (§ 4 Abs. 1) unverzüglich in der von diesem festgelegten Form zu melden. Die Meldung hat zu umfassen: Namen (insbesondere Vor- und Familiennamen, Firma, Namen juristischer Personen), Geschlecht und Geburtsdatum des Rundfunkteilnehmers, genaue Adresse des Standorts, Datum des Beginns/Endes des Betriebes und die Art der Rundfunkempfangseinrichtungen (Radio und/oder Fernsehen) sowie deren Anzahl, wenn sie für die Gebührenbemessung nach § 3 von Bedeutung ist.
(4) Die Entrichtung von Gebühren ist von dem mit deren Einbringung betrauten Rechtsträger (§ 4 Abs. 1) zu registrieren; dem Rundfunkteilnehmer ist die Teilnehmernummer mitzuteilen.
(5) Liegt für eine Wohnung oder sonstige Räumlichkeit keine Meldung (Abs. 3) vor, so haben jene, die dort ihren Wohnsitz haben oder die Räumlichkeit zu anderen als Wohnzwecken nutzen, dem mit der Einbringung der Gebühren beauftragten Rechtsträger (§ 4 Abs. 1) auf dessen Anfrage mitzuteilen, ob sie Rundfunkempfangseinrichtungen an diesem Standort betreiben und zutreffendenfalls alle für die Gebührenbemessung nötigen Angaben zu machen.
(Anm: Abs. 5 wurde durch BGBl. I Nr. 71/2003 mit Wirkung vom 1.7.2003 geändert.)


Rundfunkgebühren

§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für
Radio-Empfangseinrichtungen .............................. 0,36 Euro
Fernseh-Empfangseinrichtungen ............................ 1,16 Euro
monatlich

(2) Werden an einem Standort mehr als zehn Radio- bzw. Fernseh-Empfangseinrichtungen betrieben, so ist, sofern nicht Abs. 3 etwas anderes bestimmt, für jeweils bis zu zehn solcher Einrichtungen eine weitere Gebühr gemäß Abs. 1 zu entrichten.

ChristianWien
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Beitrag von ChristianWien » 14.07.2010, 22:16

@tszr
nur zur info man zahlt NICHT für den ORF Empfang die GIS gebühr !

sondern Du musst immer bezahlen (lt. gesetzt) wenn du einen apperat zum TV + radio empfang zu hause hast, egal ob TV oder ein anderes empfangsgerät (so viel ich weiß auch der PC mit TV karte) und egal was du empfangen kannst oder schaußt !
Das ist SO nicht mehr ganz richtig:
Früher (zu Zeiten der analogen Aussendung) war gesetzlich allein das Vorhandensein eines betriebsbereiten Empfangsgerätes am jeweiligen Standort ausreichend für die Gebührenpflicht.
Auch wenn du in einem Funkschatten praktisch keinen oder nur äußerst schlechten Empfang hattest, blieb die Gebührenpflicht (für die theoretische Empfangsmöglichkeit) bestehen.


Auf Grund der inzwischen vollständigen Abschaltung der analogen Übertragung gilt ein "normales" Fernsehgerät allein ohne zusätzliche SAT-Decoderkarte bzw. DVB-T Receiver nicht mehr als "betriebsbereit" für den ORF-Empfang.
Da man nicht verpflichtet ist, sich eine Decoderkarte (evtl. samt CI-fähigem Receiver) oder einen DVB-T Receiver zu kaufen, ergibt sich somit die Möglichkeit, das ORF-Fernsehentgelt bei der GIS abzumelden.
Die restlichen Bestandteile der GIS-Gebühren (Bundes- und Länderabgaben, Kunstförderungsbeitrag, Radiogebühr sowie USt.) werden jedoch weiterhin fällig.


Allerdings ist zu erwarten, daß mittelfristig - wie bereits in Deutschland beschlossen - die Rundfunkgebühren im bisherigen Sinne komplett fallen und durch ein pro Haushalt eingehobenes einheitliches "Medien-Haushaltspauschale" ersetzt werden.

Mr.Dailer
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Beitrag von Mr.Dailer » 15.07.2010, 09:27

ja zuerst muß der Orf schauen,wie es die Deutschen machen!
dann,anstatt selbst was einzuführen,schnell abkupfern,und im nachhinein so tuen,als ob das schon immer so geplant gewesen sei:)

hier die aktuelle Lezte Meldung!

http://derstandard.at/1271378331457/ORF ... -Haushalte

es pasierten soviele Sachen gleichzeitig,das in den Köpfen der Allgemeinheit ,noch die Information von Anodazamal gespeichert ist,das man angeblich immmer zahlen müsse!
sowas hätte der Orf ,wohl gern gesehen,das man willkürlich abkasieren kann,aber Gott sei Dank,wohnen wir ja in einem Rechtstaat,wo ein Gesetz erst dann geändert wird,sobald sich jemand aufregt!

der Orf,meinte wohl,tasächlich,als Sieger,aus dem Streit hervorzugehen,und alle für dumm zu verkaufen!
für eine Leistung die man nicht nutzt,ist auch nix zu bezahlen!
Punkt!

Azby
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Beitrag von Azby » 15.07.2010, 11:24

Mr.Dailer hat geschrieben:der Orf,meinte wohl,tasächlich,als Sieger,aus dem Streit hervorzugehen,und alle für dumm zu verkaufen!
für eine Leistung die man nicht nutzt,ist auch nix zu bezahlen!
Punkt!
Das stimmt so nicht ganz.
In Bezug auf den ORF: Sobald du ihn empfangen kannst, musst du die ORF-Gebühren auf jeden Fall zahlen, auch wenn du ihn nicht kosumierst. Genauso beim Kabelfernsehen oder dem Internetanschluss. Es reicht nicht, dass du es de facto gar nicht nutzt - sobald du es bestellt hast und der Provider stellt es dir zur Verfügung, zahlst du.
Dessen ungeachtet darfst du niemals ORF-Gebühren=Rundfunkgebühren setzen. Auch wenn du mit deinem Fernsehgerät beim besten Willen keinen ORF empfangen kannst, musst du trotzdem die anderen Teile der Rundfunkgebühr zahlen (alles außer das ORF-Programmentgelt).

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