Richtig.Fasse ich dies nun (nach Deiner Meinung) richtig zusammen?
In alten Verträgen könnte zwar die Taktung geändert werden, da schonmal passiert und Graubereich!
Du hast dabei aber trotzdem ein Sonderkündigungsrecht, da es für dich üblicherweise eine Verschlechterung darstellt.
Richtig.Eine Ausschließen der 05er und eventuellen Sondernummern (01er, welche einen Enwahldienst bieten) wäre aber zu tiefgreifend!
Dies widerspricht den ursprünglichen Vertragsinhalten (Daten im Einzelvertragsformular bzw. in den darauf verwiesenen Tarifdetails) und widerspricht auch mangels Klarheit den guten Sitten, da die Interpretation, was man als "geographische Sonder-Festnetznummer" ansieht, ausschließlich nach Gutdünken von T-Mobile/Telering entschieden würde.
Bei einem komplett neuen Tarifmodell, wo diese Ausnahmen eben - wie jetzt bereits mit den 05/0720er Nummern - explizit angegeben sind und dazu auch eine Liste mit den ausgenommenen Rufnummern samt den dafür verrechneten Preisen angeführt ist, wäre dies rechtlich möglich.
Prinzipiell hast du recht.Nun nochmal zur Taktung: Warum ist das ein Graubereich, war ja ursprünglich ebenso Vertragsdetail!
Die Taktung ist natürlich zumeist auch in den Tarifdetails angeführt.
Deswegen hast du auch bei Verschlechterungen ein Sonderkündigungsrecht.
Den Graubereich sehe ich darin, daß der Takt in den letzten Jahren bei allen neuen Tarifen immer mehr zu 60/60 verschlechtert wurde und sich an den Minutenpreisen direkt nichts ändert.
Natürlich ist klar, daß es das Ziel der Betreiber ist, an kurzen Gesprächen (Mobilbox) mehr zu verdienen, da bei wenigen Sekunden nun gleich der volle Minutenpreis anfällt bzw. eine ganze Freiminute verbraten wird.
Bei Gesprächen über 1 Minute Dauer bleibt (bisher) alles beim Alten.
Natürlich.Und nun zur von Die angesprochenen Zahlscheingebühr! Ist die nicht nur rechtens, wenn der verrechnete Betrag in Relation steht?
Die Zahlscheingebühr soll den Mehraufwand, den eine nicht automatisierte Zahlung verursacht (manueller Mehraufwand in der Buchhaltung v.a. bei der Zuordnung eingehender Zahlungen, Mahnwesen bei nicht rechtzeitiger Zahlung, was weitaus häufiger passiert, als daß Einzieher von der Bank nicht durchgeführt werden etc.) , abdecken und darf daher kein Phantasiepreis sein.
Ursprünglich haben die Versicherungen damit begonnen und damals ATS 10,-- (€~0,70) berechnet.
Da die Konsumentenschützer mit ihrem Musterprozeß vor dem OGH eine Bauchlandung erlitten haben, wurde die Zahlscheingebühr von immer mehr Firmen (insbes. im Telekom-Bereich) eingeführt.
Heute liegen die Zahlscheinkosten üblicherweise im Bereich von € 1,-- bis ca. € 4,--, was von der Judikatur akzeptiert wird.
Lt. Rechtsmeinung des OGH bieten automatisierte Lastschrifteinzüge Firmen deutliche Kostenvorteile, die dir als Konsumenten bei regelmäßigen Zahlungen zumutbar sind, wenn entweder (monatlich) gleichbleibende Beträge anfallen oder zwischen Rechnungslegung und Kontobelastung mindestens 5 Werktage liegen, damit du ggf. für ausreichende Kontodeckung sorgen kannst.
Außerdem kannst du (deiner Meinung nach) unberechtigten Lastschriften min. 56 Tage nach Belastung problemlos widersprechen und diese valutagerecht rückbuchen lassen, sodaß du auch bei etwaigen Fehlverrechnungen keinen Nachteil hast.