Ist Rufnummerportierung bei Sonderkündigung gratis?

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ChristianWien
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Beitrag von ChristianWien » 01.02.2014, 01:23

suppa hat geschrieben: ...
Schließlich hat bob das bis vor nicht allzu langer Zeit ja ebenso gesehen. Da hat eine Rufnummernportierung automatisch eine Kündigung bedeutet.
bob hat bis vor kurzem eine Portierung gleichzeitig als Kündigung betrachtet, was aber nur deswegen so möglich war, da es bei bob keine Bindungsfristen gibt und die Verträge (von beiden Seiten) daher jederzeit kündbar sind.
Offenbar wollte man von Kunden, die bob trotz Portierung weiterhin nutzen wollten, die Kosten für ein neues Startpaket kassieren.
bob hat dieses Verhalten aber inzwischen aufgegeben und vergibt der SIM-Karte - wie bei allen anderen Betreibern auch üblich - einfach eine neue Nummer.



suppa hat geschrieben: ...Für mich gehört eine Rufnummernportierung zur Kündigung dazu, also könnte ich nicht kostenlos kündigen wenn ich dafür zahlen muss.

Mir ist schon klar, dass nicht offensichtlich aus dem Gesetz hervor geht, dass die Rufnummernportierung bei Sonderkündigung gratis sein muss. Aber es würde zumindest dem Gedanken des Gesetzes entsprechen.
Gedanken des Gesetzgebers einfach nach persönlichem Belieben betrachten oder interpretieren zu wollen ist müßig.
Dazu müßtest du schon die Gesetzesmaterialien heranziehen, wo eine kostenlose Portierung bei außerordentlicher Kündigung wohl nicht ableitbar sein wird.

Eine Portierung hat nun mal nichts mit dem ursprünglichen Vertrag zu tun.
Die müßtest du auch bezahlen, wenn du nach Ablauf der MVD aus freien Stücken und ohne vom Betreiber gesetzten Grund kündigst.
Deiner Argumentation nach könnte dann im Umkehrschluß aber auch der nicht portierende Kunde eine Gutschrift dafür verlangen, weil er eben die Portierung nicht in Anspruch genommen hat.

suppa hat geschrieben: Übrigens sieht der Gesetzgeber auch einen Zusammenhang zwischen Rufnummernmitnahme und Kündigung.
Sonst wäre es nicht verpflichtend, dass auf der Nummernübertragungsinformation die Kosten einer allfälligen ordentlichen Kündigung
Das ist auch wieder sehr unglücklich formuliert.
Die NÜV-I hat sowohl einen wirtschaftlichen, als auch einen technischen Aspekt.
Einerseits geht der Gesetzgeber - PISA sei Dank - wohl davon aus, daß portierungswillige Kunden häufig zu wenig mathematische (Grund-)Kenntnissa haben, um sich die Kosten bis zur nächstmöglichen Vertragsbeendigung ausrechnen zu können.
Daher übermittelt der Betreiber dem Kunden mit der NÜV-I alle noch bis dahin anfallenden Kosten zum Ausstellungsdatum der NÜV-I.
Somit weiß der Kunde, welche Gesamtkosten beim derzeitigen Betreiber noch offen sind und kann sich dann überlegen, ob er sich diese zu den Kosten beim neuen Betreiber leisten kann/will und hat diesbezüglich noch Entscheidungsfreiheit, ob er tatsächlich portieren will oder davon Abstand nimmt.
Bei Beauftragung der Portierung ist dann der auf der NÜV-I angegebene Code sowohl als Legitimation, als auch für die Abwicklung zwischen den beiden Betreibern erforderlich.

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