VKI: 22 Klauseln in UPC-Bedingungen gesetzwidrig
Verfasst: 31.05.2011, 12:42
http://help.orf.at/stories/1683387/
UPC hat im Herbst 2010 seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) umfassend geändert. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) prüfte im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums die Klauseln von UPC und mahnte letzlich 24 Klauseln als gesetzwidrig ab.
Kategorie: Recht
Da keine Unterlassungserklärung abgegeben wurde, brachte der VKI Verbandsklage ein. Nun liegt das Urteil des Handelsgerichtes Wien vor: 22 von 24 Klauseln werden als gesetzwidrig angesehen. Das betrifft insbesondere jene Klauseln, die auch zahlreiche andere Betreiber verwenden - wie beispielsweise ein Entgelt für Papierrechnungen oder benachteiligende Regelungen rund um den Zugang von "Online-Rechnungen". Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
AGB-Änderungen wirken sich oft nachteilig aus
Ändern Telekom-Anbieter ihre AGB, haben Kunden zwei Möglichkeiten: die Kündigung gemäß § 25 Abs 3 Telekommunikationsgesetz (TKG) oder aber die Zustimmung zu den Änderungen. Da AGB-Änderungen sich für Konsumenten oft nachteilig auswirken, prüft der VKI diese. Im Zuge der AGB-Änderungen von UPC beanstandete der VKI 24 Klauseln. In zahlreichen dieser Klauseln setzt der Anbieter voraus, dass es ausreichend ist, dem Kunden Erklärungen - wie etwa auch AGB-Änderungen - lediglich an den E-Mail-Account zu schicken. Das kann für diesen aber durchaus problematisch sein, zum Beispiel, wenn er mit den Änderungen nicht einverstanden wäre, die E-Mail aber nicht rechtzeitig wahrnimmt (oder überhaupt nicht erhält) und die Kündigungsfrist dadurch verstreicht.
Link:Verbraucherrecht.at: Erfolg gegen Vertragsklauseln von UPC Telekabel Wien
Das Handelsgericht Wien verweist hier auf eine gegenläufige Entscheidung des Obersten Gerichtshofes: Nicht der Kunde, sondern das Unternehmen müsse dafür Sorge tragen, dass Erklärungen und Informationen den Kunden auch erreichen. Demnach ist etwa auch die Verpflichtung des Kunden, seine Rechnung online "abzuholen", gesetzwidrig.
Papierrechnung darf nichts kosten
UPC hat im Zuge der AGB-Änderungen ab dem 1.1.2011 außerdem ein Entgelt für Papierrechnungen vorgesehen. Das Gericht folgt hier der Rechtsmeinung des VKI: Die Ausstellung einer Rechnung ist eine vertragliche Nebenpflicht und darf nichts extra kosten.
Die Klausel, wonach alleine das Verstreichen der Rechnungseinspruchsfrist von vier Wochen zu einem Anerkenntnis der jeweiligen Rechnung führe, wird als intransparent angesehen. Dies verschleiere die Judikatur des OGH, wonach bestenfalls ein "deklaratives Anerkenntnis" zustande kommt. Sprich: Man kann die Rechnung sehr wohl auch nach dieser Frist noch gerichtlich bekämpfen.
UPC schuldet nicht Bemühen, sondern Erbringung
Weiters umschreibt UPC seine Leistung, einen Anschluss zur Verfügung zu stellen, als ein "Bemühen im wirtschaftlichen Rahmen". Aufgrund von "kurzfristigen Störungen" sei eine Entgeltkürzung daher nicht zulässig. Das Gericht stellt nun klar: UPC schuldet nicht ein Bemühen, sondern die Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung. Die Klausel zu "kurzfristigen Störungen" wurde vom Gericht überdies als intransparent bewertet.
"Wir hoffen, dass dieses Urteil - über UPC hinaus - größere Wirkung entfaltet. Denn die bei UPC beanstandeten Klauseln findet man in leicht geänderter Form auch bei zahlreichen anderen Unternehmen - quer durch alle Branchen", so VKI-Juristin Ulrike Docekal.
Telering verrechnet auch EUR 1,-- Umweltbeitrag für Papierrechnungen... Mit denen werd ich wohl mal reden müssen...
UPC hat im Herbst 2010 seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) umfassend geändert. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) prüfte im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums die Klauseln von UPC und mahnte letzlich 24 Klauseln als gesetzwidrig ab.
Kategorie: Recht
Da keine Unterlassungserklärung abgegeben wurde, brachte der VKI Verbandsklage ein. Nun liegt das Urteil des Handelsgerichtes Wien vor: 22 von 24 Klauseln werden als gesetzwidrig angesehen. Das betrifft insbesondere jene Klauseln, die auch zahlreiche andere Betreiber verwenden - wie beispielsweise ein Entgelt für Papierrechnungen oder benachteiligende Regelungen rund um den Zugang von "Online-Rechnungen". Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
AGB-Änderungen wirken sich oft nachteilig aus
Ändern Telekom-Anbieter ihre AGB, haben Kunden zwei Möglichkeiten: die Kündigung gemäß § 25 Abs 3 Telekommunikationsgesetz (TKG) oder aber die Zustimmung zu den Änderungen. Da AGB-Änderungen sich für Konsumenten oft nachteilig auswirken, prüft der VKI diese. Im Zuge der AGB-Änderungen von UPC beanstandete der VKI 24 Klauseln. In zahlreichen dieser Klauseln setzt der Anbieter voraus, dass es ausreichend ist, dem Kunden Erklärungen - wie etwa auch AGB-Änderungen - lediglich an den E-Mail-Account zu schicken. Das kann für diesen aber durchaus problematisch sein, zum Beispiel, wenn er mit den Änderungen nicht einverstanden wäre, die E-Mail aber nicht rechtzeitig wahrnimmt (oder überhaupt nicht erhält) und die Kündigungsfrist dadurch verstreicht.
Link:Verbraucherrecht.at: Erfolg gegen Vertragsklauseln von UPC Telekabel Wien
Das Handelsgericht Wien verweist hier auf eine gegenläufige Entscheidung des Obersten Gerichtshofes: Nicht der Kunde, sondern das Unternehmen müsse dafür Sorge tragen, dass Erklärungen und Informationen den Kunden auch erreichen. Demnach ist etwa auch die Verpflichtung des Kunden, seine Rechnung online "abzuholen", gesetzwidrig.
Papierrechnung darf nichts kosten
UPC hat im Zuge der AGB-Änderungen ab dem 1.1.2011 außerdem ein Entgelt für Papierrechnungen vorgesehen. Das Gericht folgt hier der Rechtsmeinung des VKI: Die Ausstellung einer Rechnung ist eine vertragliche Nebenpflicht und darf nichts extra kosten.
Die Klausel, wonach alleine das Verstreichen der Rechnungseinspruchsfrist von vier Wochen zu einem Anerkenntnis der jeweiligen Rechnung führe, wird als intransparent angesehen. Dies verschleiere die Judikatur des OGH, wonach bestenfalls ein "deklaratives Anerkenntnis" zustande kommt. Sprich: Man kann die Rechnung sehr wohl auch nach dieser Frist noch gerichtlich bekämpfen.
UPC schuldet nicht Bemühen, sondern Erbringung
Weiters umschreibt UPC seine Leistung, einen Anschluss zur Verfügung zu stellen, als ein "Bemühen im wirtschaftlichen Rahmen". Aufgrund von "kurzfristigen Störungen" sei eine Entgeltkürzung daher nicht zulässig. Das Gericht stellt nun klar: UPC schuldet nicht ein Bemühen, sondern die Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung. Die Klausel zu "kurzfristigen Störungen" wurde vom Gericht überdies als intransparent bewertet.
"Wir hoffen, dass dieses Urteil - über UPC hinaus - größere Wirkung entfaltet. Denn die bei UPC beanstandeten Klauseln findet man in leicht geänderter Form auch bei zahlreichen anderen Unternehmen - quer durch alle Branchen", so VKI-Juristin Ulrike Docekal.
Telering verrechnet auch EUR 1,-- Umweltbeitrag für Papierrechnungen... Mit denen werd ich wohl mal reden müssen...