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Verfasst: 20.02.2013, 21:08
von djrob15
Nun ist ein Monat vergangen und weder eine Antwort noch eine Rückzahlung ist erfolgt.
Laut Konsumentenschutz stellt das einen Straftatbestand dar.

Morgen geht ein Einschreiben raus mit einer letzten Frist, danach werden der Staatsanwalt und ein Rechtsanwalt aktiv werden.

Unglaublich, was da passiert und das bei einem der grössten Unternehmen in Österreich.

Verfasst: 20.02.2013, 23:14
von Azby
djrob15 hat geschrieben:Laut Konsumentenschutz stellt das einen Straftatbestand dar. [...]
[...] Staatsanwalt [...]
Was meinst du?
Das Konsumentenschutzgesetz kennt keine gerichtlich strafbaren Straftatbestände.

Verfasst: 21.02.2013, 07:45
von djrob15
Azby hat geschrieben:
djrob15 hat geschrieben:Laut Konsumentenschutz stellt das einen Straftatbestand dar. [...]
[...] Staatsanwalt [...]
Was meinst du?
Das Konsumentenschutzgesetz kennt keine gerichtlich strafbaren Straftatbestände.
Aber die sagen, sowas fällt schon unters Strafrecht.

Verfasst: 21.02.2013, 12:17
von Azby
djrob15 hat geschrieben:Aber die sagen, sowas fällt schon unters Strafrecht.
Damit wir nicht aneinander vorbeireden: Soll es strafbar sein, dass bob weiterhin abgebucht hat, oder dass sie keine Antwort gegeben haben bzw. keine Rückzahlung erfolgt ist? Ich bin davon ausgegangen, dass du die laufenden Abbuchungen meinst.
Weil du vorher geschrieben hast, "der Konsumentenschutz", habe ich ans KSchG gedacht, im Sinne des KSchG könnte das maximal eine Verwaltungsübertretung sein, aber auch hier ist kein Verwaltungsstraftatbestand des § 32 KSchG erfüllt.
Man könnte ins allgemeine Strafrecht schauen und versuchen, hier eine Strafbarkeit zu unterstellen. § 146 StGB (Betrug) fällt bei den Abbuchern weg, weil der unrechtmäßige Bereicherungsvorsatz nicht bewiesen werden können wird.
Dass sie keine Rückzahlung leisten, obwohl sie mittlerweile wissen, dass die Entgelte unrechtmäßig eingezogen wurden, könnte allerdings den Straftatbestand nach § 134 StGB (Unterschlagung) erfüllen, insofern hat der Konsumentenschutz schon recht. Allerdings beweifle ich auch hier sehr stark, dass man dem handelnden Mitarbeiter einen Vorsatz unterstellen kann, der nach § 3 Abs. 3 Z 1 VbVG für eine Verbandsverantwortlichkeit der Telekom Voraussetzung wäre. Denn ohne Bereicherungsvorsatz (Fahrlässigkeit reicht nicht aus) besteht keine Strafbarkeit. In einem allfälligen Strafverfahren würde argumentiert werden, dass der Mitarbeiter fahrlässigerweise keine Rückzahlung veranlasst hat, weil der Sachverhalt für ihn zu unklar war, oder weil er ihn falsch verstanden hat...

Den Anwalt kannst du jedenfalls einschalten, ob eine Anzeige bei der StA sinnvoll ist, wage ich zu bezweifeln. Auch wenn ich deine Aufgebrachtheit über das Thema vollkommen verstehe, glaube ich nicht, dass dich dieser Schritt deinem Ziel weiterbringt. Und die TA wird so eine Anzeige ziemlich kalt lassen. Die StA würde das Verfahren mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im Ermittlungsverfahren einstellen.

Verfasst: 27.02.2013, 10:21
von djrob15
Am Freitag ist das Einschreiben zugestellt worden, heute ist Mittwoch - und nichts.
Kann sein, daß die das aussitzen wollen, aber das würde dann den Straftatbestand der Unterschlagung erfüllen (muß mich nochmal erkundigen) und wie gesagt: der oberste Verantwortliche hat mein Schreiben erhalten, er kann sich nicht mehr ausreden.