A1 erhöht Grundgebühr für Bestandskunden

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marting2103
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Beitrag von marting2103 » 09.02.2011, 18:02

Altkunden werden um 2,75€ mehr gegenüber Neukunden bestraft, so springt man also mit Kunden um bei A1 und man hat nicht mal eine optionale Möglichkeit so wie bei T-mobile das find ich schon sehr Servicefeindlich von A1 :cry:
Wer bei A1 bleibt ist selber Schuld :!:
A1 ist schon mehr als überheblich aber die Strafe durch viele Kündigungen wird sicher kommen.

Das interview ist aber gut o Mann die haben einen Pressesprecher von A1
http://tirol.orf.at/stories/497884/
Rechtschreib- und Tippfehler vorbehalten.

L.g Martin

ray81
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Beitrag von ray81 » 09.02.2011, 18:58

Also, das Interview hat echt Unterhaltungswert, unbedingt anhören!
Es ist unglaublich peinlich, wie sich dieser "Wurm" windet ... ein paar mal gut auswendig Gelerntes abrattern, das war's ... eloquent ist er sicher nicht, es gibt eine gute Bandbreite zwischen dem Aufgesagten und "wir haben bisher kräftig abgecasht und versuchen es jetzt halt nur anders" ... Diese Erhöhung für Bestandskunden ist hoffentlich ein "Schuss" ins Knie, A1 Kunden seien hier aufgefordert den Anbieter durch nächstmögliche Kündigung abzustrafen ...
... was mich verwirrt, ist folgender Widerspruch:

Rat für Konsumenten: Was kann man als Kunde tun? Bei einer höheren Grundgebühr kann man vorzeitig aus dem Vertrag aussteigen.
http://tirol.orf.at/stories/497884/

A1: Wenn Sie Ihren Vertrag ab dem 02.06.2009 abgeschlossen oder ab dem 02.06.2009 Ihre Vertragsbindung verlängert haben (z.B. My Next) können Sie den Änderungen bis 04.04.2011 nur widersprechen.
http://www.a1.net/privat/agb

Hier sieht man, dass selbst der Konsumentenschutz nur unzureichend auf das Ganze eingeht ...

Wie sieht es rechtlich aus!? A1 gibt ja die Möglichkeit, den Vertrag wie gehabt beizubehalten. Damit nimmt A1 den Kunden doch die Möglichkeit einer Sonderkündigung! ... bei den Kunden die vor 2.6.09 einen Vertrag gemacht haben, bei denen ist die MVD von 24 Monaten ja eh fast vorbei, bis auf 2 Monate ...
Gruß Ray

r a g e
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Beitrag von r a g e » 09.02.2011, 21:27

ray81 hat geschrieben:Wie sieht es rechtlich aus!? A1 gibt ja die Möglichkeit, den Vertrag wie gehabt beizubehalten. Damit nimmt A1 den Kunden doch die Möglichkeit einer Sonderkündigung! ... bei den Kunden die vor 2.6.09 einen Vertrag gemacht haben, bei denen ist die MVD von 24 Monaten ja eh fast vorbei, bis auf 2 Monate ...
nicht einmal der vki hat bedenken gegen die vorgangsweise von a1.
es wird sicher nicht lange dauern bis es solche änderungen auch bei
anderen anbietern gibt. dreimal dürft ihr raten wer der nächste sein wird.
mfg

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MrFormil
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Beitrag von MrFormil » 09.02.2011, 21:44

Der arme Mann kann einem ja schon richtig leid tun!!
Ist sicher nicht leicht, mit all dieser zum Teil echt übertriebenen Empörung umzugehen (aber gut, etwas Interviewtraining hätte ihm auch nicht geschadet :twisted:)
There's no God - now stop worrying
and enjoy your life

Azby
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Beitrag von Azby » 10.02.2011, 01:39

Wobei ich das um den heißen Brei Herumgerede nicht ganz verstehe. So ehrlich könnte er ja sein, wenn er schon sagt "die Betreiber müssen untereinander abrechnen", dass 05-Nummern einfach höhere Kosten verursachen und sie eben deshalb extra verrechnet werden (wurden). Dass der Unterschied bei den Interconnection-Gebühren in keinem Verhältnis zum Betrag steht, der dem Kunden verrechnet wird (wurde), ist ja wieder eine andere Sache.

Die Sache mit dem Widerspruch bzw. der außerordentlichen Kündigung ist wieder typisch A1. Die Vorgehensweise entspricht den alten AGB, in denen sie sich ja dieses Recht extra vorbehalten haben (Verzicht auf AGB-Änderung bei Kunden, die widersprechen).
§ 25 Abs. 3 TKG ordnet explizit an, dass einem Kunden bei nicht ausschließlich begünstigenden Änderungen (das ist hier erfüllt) der AGB und/oder EB ein Kündigungsrecht zusteht. Daran ist nicht zu rütteln. Zwar kann ich nachvollziehen, dass A1 (und die anderen Betreiber) ungern die teuer gebundenen Kunden einfach so ziehen lassen will, aber dann müssen sie eben überlegen, was für sie günstiger ist, bevor sie solche Änderungen beschließen. Nachdem nachteilige Änderungen ohnehin bei einer Vielzahl an Kunden untergehen (nicht wahrgenommen werden), wäre bei einer solchen Vorgehensweise laufenden AGB-Änderungen Tür und Tor geöffnet. Der Betreiber verschlechtert seine AGB, wer widerspricht, behält die alten, der Rest akzeptiert sie stillschweigend. Und tags darauf wiederholt sich das Spiel, bis (fast) jeder Kunde zumindest einmal vergessen hat, zu widersprechen... :roll:

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brus
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Beitrag von brus » 10.02.2011, 08:09

Ich glaube fast es ist soweit dass ich diesen Tread besser in "Talk Talk" verschieben sollte :shock:
Grüße
Gerhard

ray81
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Beitrag von ray81 » 10.02.2011, 09:22

Eben auf diesen Widerspruch nehmen die Konsumentenschützer keinen Bezug, sie schreiben nur, der Kunde kann dann vorzeitig kündigen, auf der einer Seite des Standard (http://derstandard.at/1297215896337/AK- ... er-Nummern) steht als Info gar nur das von A1 herausgegebene, auf eine generelle Sonderkündigungsmöglichkeit wird nicht eingegangen ... das alles verunsichert den Konsument nur ... und das mit Hilfe der Konsumentenschützer, für mich oft nur ein "hohler" Verein! Sich aufblähen, das können sie - aber Klartext, den gibt es selten ...

§ 25 Abs. 3 TKG
(3) Der wesentliche Inhalt der nicht ausschließlich begünstigenden Änderungen ist dem Teilnehmer mindestens ein Monat vor In-Kraft-Treten der Änderung in geeigneter Form, etwa durch Aufdruck auf einer periodisch erstellten Rechnung, mitzuteilen. Gleichzeitig ist der Teilnehmer auf den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Änderungen hinzuweisen sowie darauf, dass er berechtigt ist, den Vertrag bis zu diesem Zeitpunkt kostenlos zu kündigen. Der Volltext der Änderungen ist den Teilnehmern auf deren Verlangen zuzusenden.

@Brus
Die Diskussion über die Preisänderung für Altkunden von A1 gehört definitiv hier rein und nicht in TalkTalkTalk ... dass Azby hier § 25 Abs. 3 TKG eingebracht hat, ist Information und nicht nur "blabla" (TalkTalkTalk) :wink:
Gruß Ray

schmidger01
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Beitrag von schmidger01 » 10.02.2011, 15:33

Habe gerade gesehen, dass bei Telering bei den neuen BASTA Tarifen die privaten Netze ebenfalls frei sind. Was passiert da mit den alten Tarifen zB SuperZehn, werden diese Tarife ebenfalls erhöht?

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Beitrag von brus » 10.02.2011, 19:06

ray81 hat geschrieben:@Brus
Die Diskussion über die Preisänderung für Altkunden von A1 gehört definitiv hier rein und nicht in TalkTalkTalk ... dass Azby hier § 25 Abs. 3 TKG eingebracht hat, ist Information und nicht nur "blabla" (TalkTalkTalk) :wink:
Aber leider sind hier viele andere Threads wirklich nur "blabla"
Grüße
Gerhard

britzka
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Beitrag von britzka » 11.02.2011, 10:37

@schmidger01

Bei Telering wird es derzeit wie es aussieht keine Änderung geben. Es gibt ja die Option "Sondervorwahlpaket" um 2 Euro, womit man dann unlimitiert (und nicht nur 1000 Minuten - wer auch immer es braucht) zu privaten Netzen und 0720er Nummern telefonieren kann.

Auch A1 hätte so einen Weg einschlagen müssen, dass bei den neuen Tarifen die 05er Nummern in den Freieinheiten enthalten sind, für alle früheren Verträge gibt es auf Wunsch die Option. Wäre sicher etwas kundenfreundlicher. Man könnte ja auch die Option bei A1 entsprechend bewerben, zur Zeit geht sie eher in der Diskussion um die Grundgebührerhöhung unter.

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Georg Hitsch
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Beitrag von Georg Hitsch » 11.02.2011, 14:31

Hallo!

Was in der Diskussion ein bischen untergeht ist:

1. die 05er Nummern verursachen beim Betreiber extra-Aufwand (zB aufgrund des Routings, Konfiguration, Abrechnung)

2. Die 05er Nummern kosten den Betreiber mehr als ein geografischer Anruf. (Interconnection Ebene lokal vs regional)

3. Jedem Betreiber steht es frei, Tarifmodell zu machen, die er für gut und richtig hält. Kunden können derzeit zwischen ungefähr 10 Anbietern mit ungefähr 300 Tarifen den für sie passenden Tarif auswählen.

4. Wenn ein Betreiber Zusatzeinnahmen mit 05er Nummern macht, dann fliesst dieses Geld in die Kalkulation hinein, somit werden also alle anderen Tarife entsprechend günstiger/subventioniert.

Wir könnten auch darüber sprechen, was Mailbox-Abfragen, SMS, Datentarife kosten. Letztlich ist es aber immer ein Wechselspiel von Angeboten und Nachfragen ....

LG
Georg Hitsch, YOUTALK

LisaA7
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re

Beitrag von LisaA7 » 11.02.2011, 18:03

1. pacta sunt servanda: Verträge sind einzuhalten. Dieser Schmäh mit AGB Änderung der man widersprechen muss ist unzumutbar. Dem Schweigen kommt normalerweise keine Willensäußerung zu. AGB die sowas zulassen, sollten wegen gröblicher Benachteiligung und als "überraschende Klausel" nichtig sein.

2. finde es eine unsitte von fimen, nur mehr 05er nummern zu veröffentlichen. ich will normale festnetze anrufen und nicht extra zahlen.

3. es gilt immer noch das Gesetz und nicht was A1 lt. deren AGB gerne hätte. Wem und ob ein SoKü zusteht, bestimmt sicher nicht A1. Sonst täten die ja nie eines zugestehen.

r a g e
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Re: re

Beitrag von r a g e » 11.02.2011, 18:35

LisaA7 hat geschrieben: es gilt immer noch das Gesetz und nicht was A1 lt. deren AGB gerne hätte. Wem und ob ein SoKü zusteht, bestimmt sicher nicht A1. Sonst täten die ja nie eines zugestehen.
a1 hält sich ganz genau an das gesetz und zeigt damit was es wert ist.
die einen (mit agb ab 2.6.09) wollen kündigen, dürfen aber nicht.
die anderen (mit agb vor 2.6.09) wollen nicht kündigen, müssen aber
weil sie sonst das ungewünschte zusatzpaket am hals haben. jetzt ist der
gesetzgeber gefordert. vielleicht will gerade das a1 damit erreichen ? mfg

Azby
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Re: re

Beitrag von Azby » 11.02.2011, 23:06

r a g e hat geschrieben:a1 hält sich ganz genau an das gesetz und zeigt damit was es wert ist.
die einen (mit agb ab 2.6.09) wollen kündigen, dürfen aber nicht.
die anderen (mit agb vor 2.6.09) wollen nicht kündigen, müssen aber
weil sie sonst das ungewünschte zusatzpaket am hals haben. jetzt ist der
gesetzgeber gefordert. vielleicht will gerade das a1 damit erreichen ? mfg
Das stimmt so nicht.
Es gibt keine "AGB vor 2.6.09" und selbst wenn, ist es immer noch eine Änderung der Entgeltbestimmungen, die gem. § 25 Abs. 3 TKG jedenfalls zur außerordentlichen Kündigung berechtigt.
1. pacta sunt servanda: Verträge sind einzuhalten. Dieser Schmäh mit AGB Änderung der man widersprechen muss ist unzumutbar. Dem Schweigen kommt normalerweise keine Willensäußerung zu. AGB die sowas zulassen, sollten wegen gröblicher Benachteiligung und als "überraschende Klausel" nichtig sein.
Es stimmt zwar, dass Schweigen keine Willensäußerung ist, aber gerade bei solchen Dauerschuldverhältnissen wird ein solches Nichtwidersprechen innerhalb angemessener Zeit als vereinbarte Willensäußerung akzeptiert (zB Bank-AGB), § 25 TKG verdeutlicht das sogar, indem festgestellt wird, dass Änderungen zulässig sind und die Kunden ein Kündigungsrecht haben, dessen Nichtausübung folglich logischerweise zum Akzeptieren der AGB-Änderungen führt.
Ich bin aber ganz bei dir, ich hab auch schon weiter oben geschrieben, dass ich diese Vorgehensweise im konkreten Fall bedenklich finde. Ich glaube auch nicht, dass A1 damit durchkommen würde - die Frage ist nur: Wer klagt?

r a g e
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Re: re

Beitrag von r a g e » 12.02.2011, 08:14

Azby hat geschrieben:Das stimmt so nicht.
Es gibt keine "AGB vor 2.6.09" und selbst wenn, ist es immer noch eine Änderung der Entgeltbestimmungen, die gem. § 25 Abs. 3 TKG jedenfalls zur außerordentlichen Kündigung berechtigt.
Neu in den AGB seit 02.06.09 :

Einvernehmliche Vertragsänderungen

27.6 Änderungen der AGB, der Leistungsbeschreibungen und Entgeltbestimmungen können wir mit Ihnen auch einvernehmlich vereinbaren.

27.7 Wir senden Ihnen ein Angebot zur einvernehmlichen Vertragsänderung mindestens 1 Monat vor In-Kraft-Treten der geplanten Änderungen in geeigneter Form, z.B. durch Rechnungsaufdruck oder als Rechnungsbeilage. Darin finden Sie alle Änderungen der AGB, Leistungsbeschreibungen oder Entgeltbestimmungen. Auch wenn wir nur einen Teil eines Punktes ändern, senden wir Ihnen den gesamten neuen Punkt. Zusätzlich finden Sie einen Hinweis auf die Volltext-Version unter www.A1.net/AGB. Sie können die Volltext-Version auch bei unserer Serviceline kostenlos anfordern. Gleichzeitig informieren wir Sie über den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der geplanten Änderungen.

27.8 Unser Angebot zu den neuen bzw. geänderten AGB, Leistungsbeschreibungen und Entgeltbestimmungen gilt als angenommen, wenn Sie nicht bis zum In-Kraft-Treten der geplanten Änderungen schriftlich widersprechen. Wir informieren Sie in unserem Angebot über diese Frist sowie auf die Bedeutung Ihres Verhaltens.

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