Tarifverschlechterungen bei A1

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djrob15
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Tarifverschlechterungen bei A1

Beitrag von djrob15 » 26.07.2012, 11:08

Hier mal die Aufstellung über versteckte Verschlechterung beim Mobilfunkführer:

1. Es werden bei Neuanmeldungen automatisch die Traveler Tarife beim Roaming aktiviert um die EU-Roamingregelung auszuhebeln.
Man muss selbst bei A1 anrufen, um die Mobil World einstellen zu lassen.

2. Bis Ende 2011 war im 100 Minuten Roamingpaket um 19,90 die Dominikanische Republik enthalten bei den 37 Ländern.
Nun sind es zwar 60 Länder, aber ohne die DomRep, dafür viele unbekannte Inseln, von denen aus so gut wie nie telefoniert wird.

3. Die Auslandstarife sind alle einheitlich auf 89 Cent, früher zahlte man nach DE 69 Cent.

4. Indexsicherung: Der Tarif wird je nach Inflation automatisch erhöht und wird zwar informiert, hat aber kein Einspruchs- bzw. Kündigungsrecht.
Ist gut versteckt in den EB neu vom April 2012
Krone Mobile mit Fritzbox 6820 LTE | iPhone X 256GB - spusu|

Alle sagten, das geht nicht.
Bis meinereiner kam, der das nicht wusste und es einfach machte.

tszr
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Beitrag von tszr » 27.07.2012, 05:56

4. Indexsicherung: Der Tarif wird je nach Inflation automatisch erhöht und wird zwar informiert, hat aber kein Einspruchs- bzw. Kündigungsrecht.
Ist gut versteckt in den EB neu vom April 2012
so viel ich weiß ist das erst möglch außerhalb einer bindefrist.

denn man bindet sich eben 2 jahre auf einen bestimmten tarif, und dieser darf nicht einseitig geändert werden, falls sie es doch machen, wird es wieder musterprozesse geben !
(man selber als kunde, darf ja auch nicht einfach monatliche beiträge kürzen)
1. Es werden bei Neuanmeldungen automatisch die Traveler Tarife beim Roaming aktiviert um die EU-Roamingregelung auszuhebeln.
Man muss selbst bei A1 anrufen, um die Mobil World einstellen zu lassen.
das ist nicht neu, haben schon fast alle anbieter bei neukunden versucht, wichtig bei einer neuanmeldung keine auslandspakete zu nehmen, wenn man sie nicht auch wirklich für ein bestimmtes land will, falls schon ausgefüllt oder angekreutzt am vertrag durchstreichen (natürlich vor der unterschrift), und kopie dann aufheben und rechnungen kontrollieren !

Azby
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Beitrag von Azby » 27.07.2012, 12:34

tszr hat geschrieben:so viel ich weiß ist das erst möglch außerhalb einer bindefrist.

denn man bindet sich eben 2 jahre auf einen bestimmten tarif, und dieser darf nicht einseitig geändert werden, falls sie es doch machen, wird es wieder musterprozesse geben !
(man selber als kunde, darf ja auch nicht einfach monatliche beiträge kürzen)
Das geht problemlos auch innerhalb der Bindungsfrist. Schließlich ist es ja gerade keine Vertragsänderung, sondern eine durch die Klausel vertraglich legitimierte Anpassung des konkreten Entgelts anhand objektiver Kriterien (Inflation gem. VPI).
Eine einseitige Vertragsänderung inkl. Sonderkündigungsrecht wäre es erst, wenn diese "Anpassung" nicht oder nicht in der Art vorgesehen wäre, wenn zB plötzlich das Entgelt pro Minute außerhalb der Freiminuten angehoben werden würde oder wenn eine Inflationsanpassung für die GGB durchgeführt werden würde, ohne dass dies im Vertrag vereinbart worden ist.

tszr
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Beitrag von tszr » 28.07.2012, 16:58

Das geht problemlos auch innerhalb der Bindungsfrist. Schließlich ist es ja gerade keine Vertragsänderung, sondern eine durch die Klausel vertraglich legitimierte Anpassung des konkreten Entgelts anhand objektiver Kriterien (Inflation gem. VPI).
Muss die Klausel nicht bei Vertragsabschluss bereits vorhanden sein ?
Eine nachträgliche Änderung der AGBs wo sich etwas für den Kunden verschlechtert= Sonderkündigungsrecht.

Azby
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Beitrag von Azby » 29.07.2012, 14:18

tszr hat geschrieben:Muss die Klausel nicht bei Vertragsabschluss bereits vorhanden sein ?
Eine nachträgliche Änderung der AGBs wo sich etwas für den Kunden verschlechtert= Sonderkündigungsrecht.
Natürlich führt das nachträgliche Einfügen der Klausel zu einem einmaligen außerordenlichen Kündigungsrecht des Kunden. Übst du das aber nicht aus, können sie sofort, auch wenn die Bindung noch besteht, die Klausel anwenden und du hast dann kein abgesondertes Kündigungsrecht mehr.
Heißt also:
Bei Neuverträgen greift die Klausel sofort und kann auch während der Bindung angewendet werden.
Bei Altverträgen führt die nicht ausschließlich begünstigende Änderung der AGB zu einem einmaligen SoKü-Recht. Wird dieses nicht ausgeübt, kann die Klausel auch sofort angewendet werden.

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