05.12. und 06.12. gratis Aktivierungsgebühr im Orange-Shop
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05.12. und 06.12. gratis Aktivierungsgebühr im Orange-Shop
Orange-Aktion:
Am 05.12. und 06.12.2011 fällt bei Erstanmeldung in einem offiziellen Orange-Shop keine Aktivierungsgebühr an!
Man spart somit 49,90€! Den Verlust des Webshop-Bonus muss man zwar natürlich miteinkalkulieren, aber im Endeffekt bleibt es eine Ersparnis
Korrektur: Aktion gilt auch im Orange-Webshop, daher KEIN Verlust des Webshop-Bonus!
Am 05.12. und 06.12.2011 fällt bei Erstanmeldung in einem offiziellen Orange-Shop keine Aktivierungsgebühr an!
Man spart somit 49,90€! Den Verlust des Webshop-Bonus muss man zwar natürlich miteinkalkulieren, aber im Endeffekt bleibt es eine Ersparnis
Korrektur: Aktion gilt auch im Orange-Webshop, daher KEIN Verlust des Webshop-Bonus!
Zuletzt geändert von Matula am 06.12.2011, 03:45, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: 05.12. und 06.12. gratis Aktivierungsgebühr im Orange-Sh
Wieso Verlust des Webshop-Bonus??Matula hat geschrieben:Den Verlust des Webshop-Bonus muss man zwar natürlich miteinkalkulieren, aber im Endeffekt bleibt es eine Ersparnis
Online gilt die Aktion genauso, somit kein Aktivierungsentgelt sowie 2x Grundgebühr als Webshop-Bonus!
Ich habs gestern eh auch schon im anderen Thread erwähnt! Beim Tarif mit halber Grundgebühr (1000/1000/1gb+unlimited) kommt man auf 1 Jahr gerechnet auf durchschnittliche 7,9€ pro Monat.
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@Nachteule
Das ist ein ziemlich langer Passus in den neuen Orange AGBs, wonach sich Orange die Möglichkeit einräumt, die monatlichen Grundgebühren an den Verbraucherpreisindex anzupassen.
Der ganze Passus lautet:
Offen bleibt jedoch, ob Orange diese in den AGB ausbedungene Anpassungsmöglichkeit auch tatsächlich nutzen wird.
Schließlich besteht dabei auch das potentielle juristische Risiko, daß Kunden eine Kostenerhöhung zu einer vorzeitigen, außerordentlichen Kündigungsmöglichkeit nutzen könnten, wie es beispielsweise auch im Versicherungsrecht vorgesehen ist, wenn einseitige Kostenerhöhungen ohne gleichzeitige Anpassung der Versicherungsleistungen erfolgen.
Ob diese Thematik juristisch analog zum Versicherungsrecht gesehen bzw. bewertet wird, müßte dann klarerweise notfalls vor Gericht geklärt werden.
Was genau beinhaltet die Wertsicherungsklausel?
Das ist ein ziemlich langer Passus in den neuen Orange AGBs, wonach sich Orange die Möglichkeit einräumt, die monatlichen Grundgebühren an den Verbraucherpreisindex anzupassen.
Der ganze Passus lautet:
Code: Alles auswählen
12.3
Mangels anderer Vereinbarung ist Orange bei Änderungen des (Kalender-)
Jahresdurchschnittes des Verbraucherpreisindexes („Jahres-VPI“) wie von
der Statistik Austria veröffentlicht (sollte diese den Jahres-VPI nicht mehr
veröffentlichen, so tritt dessen amtlicher Nachfolger an dessen Stelle) im
Falle einer Steigerung berechtigt und im Falle einer Senkung verpflichtet, fixe
monatliche Entgelte in Gestalt von Grundgebühr und Mindestumsatz, in jenem
Verhältnis anzupassen, in dem sich der Jahres-VPI für das letzte Kalenderjahr
vor der Anpassung gegenüber dem Jahres-VPI für das vorletzte Kalenderjahr
vor der Anpassung geändert hat (Indexbasis: Jahres-VPI 2010 = 100).
Dabei bleiben Schwankungen des Jahres-VPI gegenüber der Indexbasis
nach oben oder unten bis 3 % unberücksichtigt (Schwankungsraum). Sobald
hingegen der Schwankungsraum durch eine oder mehrere aufeinanderfolgende
Schwankungen des Jahres-VPI über- bzw. unterschritten wird, ist
die gesamte Änderung in voller Höhe maßgeblich. Der hieraus resultierende,
außerhalb des Schwankungsraumes liegende Wert bildet die Grundlage
für eine zulässige Entgelterhöhung bzw. für die gebotene Entgeltreduktion;
gleichzeitig stellt er die neue Indexbasis für zukünftige Anpassungen dar (und
damit auch die neue Bezugsgröße für den Schwankungsraum). Eine daraus
ableitbare Entgelterhöhung kann jeweils nur mit einem Datum ab 1. April bis
31. Dezember jenes Kalenderjahres erfolgen, welches auf jenes Kalenderjahr
folgt, für welches sich die Indexbasis geändert hat; eine daraus abzuleitende
Entgeltreduktion muss jeweils mit 1. April jenes Kalenderjahres erfolgen,
welches auf jenes Kalenderjahr folgt, für welches sich die Indexbasis geändert
hat. Erstmalig kann bzw. muss gegebenenfalls eine solche Anpassung in
dem auf das Zustandekommen (bzw. die einvernehmliche Verlängerung) des
Vertragsverhältnisses folgenden Kalenderjahr vorgenommen werden. Soweit
sich aufgrund der Bestimmungen dieses Punktes I.12.3 eine Verpflichtung
von Orange zur Entgeltreduktion ergäbe, verringert sich diese Verpflichtung
in jenem betraglichen Ausmaß, in dem Orange letztmals aufgrund besagter
Bestimmungen zu einer Entgelterhöhung berechtigt gewesen wäre, ohne
von diesem Recht Gebrauch gemacht zu haben. Über die Vornahme einer
solchen Entgeltanpassung wird der Kunde samt den zu ihr Anlass gebenden
Umständen in geeigneter Weise (zum Beispiel durch Rechnungsaufdruck) in
der Entgeltänderung vorangehenden Rechnungsperiode informiert.
Offen bleibt jedoch, ob Orange diese in den AGB ausbedungene Anpassungsmöglichkeit auch tatsächlich nutzen wird.
Schließlich besteht dabei auch das potentielle juristische Risiko, daß Kunden eine Kostenerhöhung zu einer vorzeitigen, außerordentlichen Kündigungsmöglichkeit nutzen könnten, wie es beispielsweise auch im Versicherungsrecht vorgesehen ist, wenn einseitige Kostenerhöhungen ohne gleichzeitige Anpassung der Versicherungsleistungen erfolgen.
Ob diese Thematik juristisch analog zum Versicherungsrecht gesehen bzw. bewertet wird, müßte dann klarerweise notfalls vor Gericht geklärt werden.
Man ist gebunden für die MVD.ChristianWien hat geschrieben:Offen bleibt jedoch, ob Orange diese in den AGB ausbedungene Anpassungsmöglichkeit auch tatsächlich nutzen wird.
Schließlich besteht dabei auch das potentielle juristische Risiko, daß Kunden eine Kostenerhöhung zu einer vorzeitigen, außerordentlichen Kündigungsmöglichkeit nutzen könnten, wie es beispielsweise auch im Versicherungsrecht vorgesehen ist, wenn einseitige Kostenerhöhungen ohne gleichzeitige Anpassung der Versicherungsleistungen erfolgen.
Ob diese Thematik juristisch analog zum Versicherungsrecht gesehen bzw. bewertet wird, müßte dann klarerweise notfalls vor Gericht geklärt werden.
Diesen Passus hat man im Vertrag schon unterschrieben. Wenn die GG aufgrund der Wertsicherung erhöht wird, hat man kein Sokürecht in der MVD.
Und Orange wird Gebrauch davon machen.
Krone Mobile mit Fritzbox 6820 LTE | iPhone X 256GB - spusu|
Alle sagten, das geht nicht.
Bis meinereiner kam, der das nicht wusste und es einfach machte.
Alle sagten, das geht nicht.
Bis meinereiner kam, der das nicht wusste und es einfach machte.
Ich bin zwar kein Jurist, doch ich würde mal auch annehmen, dass die Wertsicherungsklausel rechtens ist. So wie es in den AGBs steht, wird Orange ohne weiteres Nachfragen davon Gebrauch machen.
Eine Erhöhung wird aber höchstens 3% ausmachen, was bei einem 30 Euro Tarif gerade mal 90 Cent monatlich ausmacht, bei günstigeren Tarifen entsprechend weniger. Da sind die Aktivierungsgebühr und die Servicepauschale auf jeden Fall größere Brocken, die es zu umgehen gilt.
Eine Erhöhung wird aber höchstens 3% ausmachen, was bei einem 30 Euro Tarif gerade mal 90 Cent monatlich ausmacht, bei günstigeren Tarifen entsprechend weniger. Da sind die Aktivierungsgebühr und die Servicepauschale auf jeden Fall größere Brocken, die es zu umgehen gilt.
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@djrob15
Allerdings nur dann, wenn sich die Vertragsbedingungen währenddessen nicht zu deinem Nachteil ändern.
Daran ändert auch deine Unterschrift nichts.
Aber sicherlich ist es besser, Verträge mit solchen Klauseln erst gar nicht abzuschließen, denn sonst kommen - wie bei der unseligen und perversen "Servicegebühr" - die anderen Betreiber auch noch auf den Geschmack, den Unsinn zu übernehmen.
Richtig.Man ist gebunden für die MVD.
Allerdings nur dann, wenn sich die Vertragsbedingungen währenddessen nicht zu deinem Nachteil ändern.
Nicht alles, was in AGBs steht, muß auch rechtlich gültig bzw. zulässig sein.Diesen Passus hat man im Vertrag schon unterschrieben.
Daran ändert auch deine Unterschrift nichts.
Aber sicherlich ist es besser, Verträge mit solchen Klauseln erst gar nicht abzuschließen, denn sonst kommen - wie bei der unseligen und perversen "Servicegebühr" - die anderen Betreiber auch noch auf den Geschmack, den Unsinn zu übernehmen.
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