ORF endgültig abmelden

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FrancescoA
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Beitrag von FrancescoA » 11.04.2012, 17:53

eigs hat geschrieben:
FrancescoA hat geschrieben:Wie schauts aus, wenn die Druck machen?
Alles was zu machen ist steht bereits in den von mir geposteten Link.
Das ist vom Juli 2009. Mit der Gesetzesänderung 2012, hmmm...

Wegen dem Dachboden, da ist viel Platz. Bei meinen Eltern unten ist der Platz knapp. Irgendwie könnt ich sie doch hinausbringen, in die angemietete Hütte oder so. Dann sind sie "ausser Haus". Ich werde wohl nicht in die Hütte zum fernsehen hinausgehen ;) Steckdose ist auch nicht dort.

zum Internet, ich zitiere aus dem Link: "es aber auf der anderen Seite auch KEINEN Beschluss gibt, der eine solche Gebührenpflicht bisher eindeutig festgestellt hätte.". Aslo das müsste reichen.

Azby
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Beitrag von Azby » 12.04.2012, 00:29

Dass die Empfangsgeräte auf dem Dachboden gelagert sind, ist mMn nicht so schlimm. Dem Betrieb von Empfangsgeräten wird nur deren Betriebsbereitschaft gleichgestellt. Ein, möglicherweise noch dazu im Karton, am Dachboden gelagerter Fernseher ist in der Form nicht betriebsbereit, besonders wenn es, falls das hier der Fall ist, am Dachboden gar keinen Strom gibt.
Wenn die GIS was von dir will, musst du zunächst gar nichts machen. Sie werden dir schon einen Bescheid zustellen, wenn sie irgendwas von dir wollen. Gegen den kannst du dann berufen.

FrancescoA
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Beitrag von FrancescoA » 12.04.2012, 08:03

Ok, das sollte dann passen, ist in der Hütte, wo kein Strom ist.

Sorgen macht mir noch ein wenig das Internet. Ich melde es einmal nicht an. Ich kenne Leute, die haben das auch zuhause (keine GIS Anmeldung) und wurden von denen noch nie wegen Internet gefragt (nur nach Radio/TV). Ich muss mir noch überlegen, wie ich dann gewappnet sein könne. Jedenfalls scheint es, dass es gesetzlich nicht festgelegt ist, dass man dafür zahlen muss, das müsste genügen. Ausserdem habe ich noch einen Rechtsschutz (weiss zwar nicht, ob der helfen würde, aber probieren könnte man es für den Fall, dass es doch Schwierigkeiten geben könnte).

Azby
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Beitrag von Azby » 12.04.2012, 11:32

FrancescoA hat geschrieben:Ausserdem habe ich noch einen Rechtsschutz (weiss zwar nicht, ob der helfen würde, aber probieren könnte man es für den Fall, dass es doch Schwierigkeiten geben könnte).
Falls du eine RS-Versicherung abschließt, würde ich an deiner Stelle einfach danach fragen, ob so ein Fall "dabei" wäre.

tszr
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Beitrag von tszr » 01.05.2012, 07:00

hallo,

hier hab ich eine gute Zusammenfassung der oben geschriebenen Postings und über die Vorgehensweise der GIS gefunden:
Die GIS hat die Möglichkeit, die registrierten Teilnehmerdaten mit den Meldedaten abzugleichen. Nicht gemeldete Standorte von Privatpersonen und Unternehmen erhalten schriftliche Anfragen, ob Rundfunkgeräte am jeweiligen Standort vorhanden sind.

Öffentlich tritt die GIS mit dem Grundsatz „Informieren statt kontrollieren“ auf, GIS-Mitarbeiter machen jedoch auch unangemeldete Hausbesuche bei Haushalten, die keine Rundfunkempfangseinrichtungen (oder etwa nur Radiogeräte) angemeldet haben. Erhalten sie von den Bewohnern die Auskunft, dass sich im Haushalt tatsächlich keine Empfangseinrichtung befindet, fragen sie regelmäßig nach, ob sie sich selbst davon überzeugen dürfen.

GIS-Mitarbeiter haben kein Zutrittrecht; sie dürfen die Wohnung nur betreten, wenn sie hereingebeten werden. Nur wenn der begründete Verdacht besteht, dass eine Meldung falsch oder unvollständig ist, oder eine solche trotz Mahnung verweigert wird, kann die Gesellschaft unter Mitwirkung der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde eine Überprüfung der Gebührenpflicht veranlassen.

Werden von einem Wohnungsinhaber erwiesenermaßen falsche Angaben gemacht, handelt es sich hierbei um eine Verwaltungsübertretung, wonach die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde eine Verwaltungsstrafe von bis zu 2.180 Euro verhängen kann.

Die GIS hat gleichzeitig behördliche Vollmachten und kann Bescheide in erster Instanz ausstellen. Berufungen sind an die örtlich zuständige Finanzlandesdirektion, als 2. Instanz, zu richten. Im Falle der GIS ist dies der Fachbereich GIS beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien.

Dieses Verfahren ist jedoch aufwändig und kommt nur äußerst selten vor. Die GIS setzt vor allem auf Abschreckung durch ihre Hausbesuche und durch Kampagnen in Fernsehen, Radio und Printmedien. Diese Vorgehensweise hat sich als wirkungsvoll erwiesen.

GIS-Mitarbeiter erhalten eine Prämie für jeden aufgedeckten „Schwarzseher“, die inoffiziellen Angaben zufolge etwa 20 Euro beträgt.
Änderung des ORF-Gesetzes

Die durch das Erkenntnis des VwGH von September 2008 (siehe oben) entstandene Gesetzeslücke wurde im Dezember 2011 mit den Stimmen der ÖVP und der SPÖ im Parlament durch Ergänzung des § 31 Abs. 10 ORF-Gesetz geschlossen, die mit 1. Jänner 2012 in Kraft getreten ist.[14] Damit wird die Entrichtung des ORF-Programmentgelts, das Bestandteil der Rundfunk- und Fernsehgebühren ist, jedenfalls auch dann wieder fällig, wenn am Standort die Versorgung mit den Programmen des Österreichischen Rundfunks terrestrisch, analog oder über DVB-T gegeben ist und ein empfangsbereites Gerät bereitgehalten oder betrieben wird. Dies – nach Schließung der Lücke – selbst dann wieder, wenn mit dem Gerät die ORF-Programme nicht empfangen werden können.

Begründet wurde der Initiativantrag der Nationalratsabgeordneten Josef Cap (SPÖ) und Karlheinz Kopf (ÖVP) zur Gesetzesänderung damit, dass

„Mit der Ergänzung in § 31 Abs. 10 […] klargestellt [wird], dass ein Rundfunkteilnehmer (das ist jedermann, der an einem Standort Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 RGG betreibt oder betriebsbereit hält) dann jedenfalls zur Zahlung des ORF-Programmentgelts verpflichtet ist, wenn sein Standort mit den ORF-Programmen nach § 3 Abs. 1 terrestrisch analog oder digital im Format DVB-T versorgt wird.“[15]

quellen:
http://de.wikipedia.org/wiki/Geb%C3%BChren_Info_Service
http://de.wikipedia.org/wiki/Rundfunkge ... 6sterreich
= Mit einem Gebührenvergleich verschiedener Länder.

mfg tszr

ray81
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Beitrag von ray81 » 01.05.2012, 11:57

Vielen Dank für die Zusammenfassung!

Analog hat sich ja schon erledigt, bliebe noch DVB-T, Kabel oder Sat.

Allerdings ist die Problematik ja schon insofern gegeben, da von unmittelbar die Rede ist, das bedeutet, dass ein TV-Gerät aktuell keine Empfangsmöglichkeit (mehr) mit sich bringt, sofern im Gerät nicht DVB-T/S/C integriert sind. Mit einem TV-Gerät mit den Features "Modell 90 Jahre" kann man allein null und nix empfangen, ergo ---> kein Empfangsgerät. (meine Interpretation :wink: )
"Mittelbar" in Bezug auf das TV-Gerät wäre es dann mit (externer) DVB-T Box oder (externem) Sat-Receiver.
Sat-Receiver (plus Schüssel + LNB) oder DVB-T Box wäre für sich genommen unmittelbar - nur die Visualisierung fehlt, jene Geräte allein würden eigentlich auch nicht den Zweck erfüllen. Also nur eine Kombination der erforderlichen Geräte, sei es als ein-oder mehr Geräte Variante, erfüllt die Voraussetzungen. z.B. TV Gerät mit integriertem DVB-T oder ein TV-Gerät mit Sat-Schüssel, LNB und Sat-Receiver.
Sämtliche Geräte bzw. Elektrobestandteile müssen auch ihre Funktion erfüllen, ein defektes Teil erfüllt nicht die Norm.
Im Jahre 1974 war es lediglich ein TV-Gerät, es sind 38 Jahre vergangen, Dinge haben sich geändert und die Gesetzgebung mit klarer Definition hinkt gekonnt nach.
Mit diesen schwierigen Details muss der Empfang seitens GIS nachgewiesen werden und das ist mehr als schwierig. Das geht nur per Funktionstest. (meine Interpretation :wink: )

§ 1. (1) Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen.

BGBl. Nr. 396/1974
Artikel I
(1) Rundfunk ist die für die Allgemeinheit bestimmte Verbreitung von Darbietungen aller Art in Wort, Ton und Bild unter Benützung elektrischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung bzw. längs oder mittels eines Leiters sowie der Betrieb von technischen Einrichtungen, die diesem Zweck dienen.
Gruß Ray

ChrisuP
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Re: ORF endgültig abmelden

Beitrag von ChrisuP » 17.02.2013, 08:50

... in dem Haus leben meine Eltern, ...
Liebe ForumsteilnehmerInnen!
Dazu passend möchte ich von meinem Fallbeispiel mit der GIS berichten:
* Elterngeneration lebt mit Jungfamilie unter einem Dach (z.B. Eltern im EG, die Jungfamilie im OG)

ZUR EINLEITUNG:

Das Rundfunkgebührengesetz spricht von "Standorten", und für jeden dieser Standorte muss die entsprechende Rundfunkgebühr bezahlt werden:

§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.

(2) ... Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird.

Je mehr Standorte, desto öfter können Rundfunkgebühren einkassiert werden. Offensichtlich haben in Österreich die Anzahl der "Standorte" und somit die Einnahmen einen Zenit erreicht. Somit war die Methode "Aus Eins mach Zwei" doch noch eine Möglichkeit, die Einnahmen zu optimieren.

MEIN FALLBEISPIEL:
Die GIS wollte daher auf Basis des zitierten Paragrafen in meinem Einfamilienhaus (Eltern wohnen im EG, Jungfamilie im OG) einen zweiten Standort entdeckt haben und stellte im Jahr 2009 einen entsprechenden Gebührenbescheid aus. Nach Durchlaufen des Instanzenweges hat der Verwaltungsgerichtshof im Jahr 2012 den Bescheid als rechtswidrig aufgehoben:

Die Begründung des VwGH (auszugsweise):
Ob ein Privatwohnhaus zwei Wohnungen beinhaltet oder nur eine Wohnung bildet, ist letztlich eine Tatfrage und nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen. Dabei ist es ein erstes Indiz, ob die Liegenschaft eine gemeinsame oder eine getrennte Bezeichnung/Anschrift besitzt. Letztlich sind die tatsächen Umstände der Wohnnutzung maßgebend, wobei sich für den VWGH folgendes Abgrenzungsmuster ergibt:

Wohnen mehrere Personen ein einem gemeinsamen Wohnungsverband, gewähren einander wechselseitigen Zutritt und üben eine Form des Zusammenlebens aus (Wohngemeinschaft), so ist von einer gemeinsamen Wohnung und einem einheitlichen Standort im Sinne des RGG auszugehen.

Die Annahme eines solchen Wohnungsverbandes wird noch nicht durch getrennte Wohn- und Rückzugsbereiche, die in der grundsätzlichen Verfügungshoheit der jeweiligen Personen liegen, ausgeschlossen.

Vor diesem Hintergrund ist die "Bewohnung getrennter Wohnbereiche" oder das Vorhandensein getrennter Infrastrukturen wie Küche und Bad auf zwei miteinander verbundenen Stockwerken allein noch kein Grund, von zwei Standorten im Sinne des RGG auszugehen.

Liegen zwei getrennte und abgeschlossene Einheiten vor, so ist von zwei Standorten im Sinne des RGG auszugehen (z.B. getrennte Eingangsbereiche, getrennte Postfächer, versperrbare und regelmäßig versperrte Eingangsportale zu den jeweiligen Einheiten, ein räumliches "Zusammenleben", ... findet hier nicht statt)

Die ganze Geschichte kann unter *** http://gis.waldviertel-bilder.at *** nachgelesen werden. Vielleicht gibt es Betroffene in einer ähnlichen Situation, denen mein Fallbeispiel hilfreich sein kann.
Bitte erzählt es weiter - die GIS tut es sicher nicht ...

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Stefan
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Re: ORF endgültig abmelden

Beitrag von Stefan » 28.02.2013, 19:21

So, ich habe nun den ganzen Thread "durchgearbeitet", weil meine Schwester vor dem selben Problem steht: Alter TV ohne DVB-T (für Video, etc.), kein fixes Internet und kein Konsum von TV oder Radio "innerhalb des Gebäudes" --- also Autoradio existiert, ist aber nicht gebührenpflichtig.

Zu allererst: Toll, dass hier so ausführlich berichtet wurde! Schade, dass viele Infos mehrfach kamen; das hat den Thread etwas lange gemacht :wink:

Ich möchte mit Zitaten von Azby in medias res gehen --- Aber, Alex, bitte fass es als "positive Kritik" auf, weil ich bewundere dein Engagement und deine fundierten juridischen Kenntnisse/Verständnis zu tiefst! Du bereicherst das Forum in einer Weise, wie ich es niemals zustande bringen könnte!
Azby hat geschrieben:Wie bereits ausgeführt löst das Fernsehgerät allein immer noch die Gebührenpflicht (jetzt mitsamt der ORF-Gebühr) aus. Auf der gesetzeskonformen Seite bist du erst, wenn du zB einen DVD- oder Blu-Ray-Player an einen Computermonitor anschließt, denn bei einem Computermonitor handelt es sich nicht um ein Empfangsgerät (da kein Tuner eingebaut ist).
Das ist ja momentan genau die Crux, dass eben von Seiten GIS bewusst nicht mehr exakt definiert wird, was "empfangsbereit" bedeutet. Solange das nicht ausjudiziert wird, ist sogar ein Monitor [Anm.: wie auch schon argumentiert] als "empfangsbereit in Kombination von DVB-T" zu werten.
Dass unser beider Meinung aus reinem Hausverstand das nicht nachvollziehen kann, ist der GIS egal ...
Azby hat geschrieben:Der Internetanschluss kann aber keinesfalls ein Empfangsgerät sein...
Darüber hinaus ist der DVB-T-Stick aber auch ein tragbares (mobiles) Gerät...
Eine solche "Verdachtsvergebührung" würde der Willkür Tür und Tor öffnen...
Der Internetanschluss wird aktuell als Rechtfertigung für den "Radio-Stream" gesehen, die Rede ist von "Internet-PC"... Hier wird tatsächlich gerne auf "reinen Verdacht" auf die Gebührenpflicht hingewiesen --- jeder Haushalt hat doch heutzutage einen "Internet-PC", oder? --- die "kleine GIS-Gebühr" (=Radio) wird fällig. Geschickterweise wird auch auf der GIS-Homepage nur nach einem "Internet-PC" gefragt: Was ist ein "Internet-PC"??? Ein PC, der Internet-fähig ist???
UMTS-Telefone werden explizit ausgenommen, aber was ist ein PC, der über Smartphone-Hotspot ins Internet geht!?!?
Der DVB-T-Stick wird ferner (und ebenso geschickterweise) dor als meldepflichtig bezeichnet, "wo er verwendet" wird. Also suggestiv ist ein DVB-T-Stick in jedem Fall meldepflichtig, was aber nicht mit der Definition "innerhalb von Gebäuden" vereinbar ist.

Also auf der GIS-Homepage wird m.M.n. nicht auf "Information und Aufklärung" gesetzt, sondern auf "Desinformation und Verunsicherung". Die Schlussfolgerungen der (spärlich zitierten) Gesetzestexte sind vage und unschlüssig --- aus meiner subjektiven Meinung überwiegt die Information über mögliche Sanktionen und Verwaltungsstrafen.
Darüber hinaus werden dem sogenannten "Kundendienst-MA" auf der Homepage wiederum suggestiv Kompetenzen eingeräumt, die er rechtlich nicht hat! Wohlgemerkt "suggestiv", also die Kompetenzen werden ihm auf der Homepage nicht tatsächlich zugestanden, sondern es wird das Bild vermittelt, dass der MA seine Handlungen völlig den Weisungen und Kompetenzen der GIS untergeordnet hat --- also dass auch die "Aufforderung zum Wohnungszutritt, sofern es der Aufklärung des Sachverhaltes" dienlich ist, für den Bürger gesetzlich verpflichtend ist.


Ich bin in der Sache echt zwiegespalten, weil es sich defacto um eine "verbrauchsabhängige Steuer" handelt. Die Frage, ob Steuern gerecht sind oder nicht, stellt sich mir nicht, weil jeder Staatsbürger die Möglichkeit hat, seinen Wohnsitz/Staatsbürgerschaft zu wechseln.
Die Frage der GIS ist eben, wie man den Spagat zw. "Trittbrettfahren" vs. "tatsächlichen Konsum" schafft, wofür ich durchaus Verständnis habe --- die Menschengeschichte zeigt, dass "moralische Ehrlichkeit" nicht immer funktioniert.

Grüße
Stefan

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