unterliegt ein telefonischer Produktwechsel dem Fernabsatz?

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Mr.Dailer
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unterliegt ein telefonischer Produktwechsel dem Fernabsatz?

Beitrag von Mr.Dailer » 15.11.2013, 14:31

Hallo!
habe nun für meine Schwester,ein Telefonischer Wechsel von Dsl Upc Max Beantragt auf Kabel Tv Modem,in der Hoffnung das die ständigen Gesprächsabbrüche der Vergangenheit angehören!
es gab dabei 2 Pakete eines um 29,90 ohne Österreich Freiminuten,das 2.um 39,90 mit unbegrentzer Telefonie!
Bekannte berichten mir die auch Upc Kabel schon haben,das auch Voip nicht immer einfwansfrei geht,das ganze findet nun als Produktwechselstatt wobei ich keine Garantie habe,ob es funktioniert,zuerst wollte ich das Paket ohne Freiminuten 2 Monate testen,um zu sehen,ob es tasächlich eine Ersparniss bringt,falls nicht auf das Paket mit unlimitierter Festnetzgratistelefonie wechseln,nein das geht nicht hies es am Telefon entweder oder,habe die Kabelgebühr,die bei und im Ländler bei 14,90€ ist im Rest Österreich bei 22.90,so belassen nach alten Vertrag,und nicht im neuen Kombiprodukt genommen,da dieses wiederum der Indexanpassung ausgesetzt sei,was am Telefon zwar nicht bestätigt aber auch nicht dementiert wurde,auch der Dsl Anschluss wurde seit Abschluss über 2€ teurer im Monat!

nun habe ich die Idee das ich kein Produktwechsel,sondern eine Produkt Neuanmeldung mache,und Kabel Telefonie,mir dem Dsl nebeneinander vergleiche,bin mir bis zum heutigen Tag unschlüssig ob ein Produktwechsel in das 1 wöchige Fernabsatzgesetz fällt oder nicht,in der Vergangenheit,bei meinem Dsl Anschluss wurde wegen Anfänglicher Geschwindigkeits probleme,meine fristigerechte Fernabsatzkündigung ignoriert,der Wunsch zu kündigen,wegen Performance probleme,die sich inzwischen bei meinem Anschluss gelegt hatten,blieb damals unbeantwortet!
wie ist eure Erfahrung dabei?

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Stefan
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Re: unterliegt ein telefonischer Produktwechsel dem Fernabsa

Beitrag von Stefan » 15.11.2013, 15:07

Mr.Dailer hat geschrieben:nun habe ich die Idee ... eine Produkt Neuanmeldung mache ... in das 1 wöchige Fernabsatzgesetz fällt oder nicht
Also das kann ich mir schwierig vorstellen, es wird ja dann auch etwas an den Hausleitungen verändert bzw. am Wählamt - das ist ja praktisch "Maßanfertigung", die nicht mehr weiterverkauft werden kann ...

Grüße
Stefan

Azby
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Beitrag von Azby » 16.11.2013, 10:23

Nein, hier gibt's eindeutig kein Rücktrittsrecht nach § 5e KSchG.

Warum?
§ 5e KSchG hat geschrieben:§ 5e. (1) Der Verbraucher kann von einem im Fernabsatz geschlossenen Vertrag oder einer im Fernabsatz abgegebenen Vertragserklärung bis zum Ablauf der in Abs. 2 und 3 genannten Fristen zurücktreten. Es genügt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird.

(2) Die Rücktrittsfrist beträgt sieben Werktage, wobei der Samstag nicht als Werktag zählt. Sie beginnt bei Verträgen über die Lieferung von Waren mit dem Tag ihres Eingangs beim Verbraucher, bei Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen mit dem Tag des Vertragsabschlusses.
§ 5f KSchG hat geschrieben:§ 5f. (1) Der Verbraucher hat kein Rücktrittsrecht bei Verträgen über
1. Dienstleistungen, mit deren Ausführung dem Verbraucher gegenüber vereinbarungsgemäß innerhalb von sieben Werktagen (§ 5e Abs. 2 erster Satz) ab Vertragsabschluß begonnen wird
Dh. entweder du trittst noch innerhalb von 7 Werktagen ab Vertragsabschluss vom Vertrag zurück, bevor sie mit der Erbringung der Dienstleistung angefangen haben (dann kannst du nicht testen), oder sie erbringen die Dienstleistung innerhalb von 7 Werktagen, dann kannst du zwar testen, das Rücktrittsrecht ist dann aber ausgeschlossen.
Ergo: Kein Testen möglich.

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